Wer als Prostituierte*r tätig sein möchte, muss vorab eine gesundheitliche Beratung in Anspruch nehmen. Nur wer diese gesundheitliche Beratung nachweisen kann, kann sich ordnungsgemäß anmelden und legal in der Prostitution tätig sein.

Kurztext

Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, die Prostituierten angepasst an die persönliche Lebenssituation zu beraten. Es sollen insbesondere auch Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs in die Beratung einbezogen werden. Ein Ziel ist zudem, durch Aufklärung betreffend sexuell übertragbare Erkrankungen diesen vorzubeugen.

Die Beratung muss laut Gesetz jährlich wiederholt werden. Für Personen unter 21 Jahren muss die Beratung bereits nach 6 Monaten wiederholt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • ggf. vorherige Bescheinigung über durchgeführte Beratungen

Rechtsgrundlage

  • § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
  • §§ 3 und 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Service & Kontakt

Hier gelangen Sie zu den Kontaktmöglichkeiten, z. B. für eine Terminabsprache.

Frist

Die Beratung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und jährlich – bei Personen unter 21 Jahren alle 6 Monate – wiederholt werden.

Kosten

Die Beratung ist kostenfrei.