Auskunft
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Ausnahme von der wöchentlichen Untersuchungspflicht für Betriebe, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellen
Gemäß der Verordnung (EG) 2073/2005 unterliegen Lebensmittelunternehmer der Verpflichtung, ihre Erzeugnisse, wie Hackfleisch regelmäßig untersuchen zu lassen, um zu überprüfen, ob die Eigenkontrollmaßnahmen und die Hygiene den Anforderungen genügen.
Bei selbst hergestelltem Hackfleisch oder Fleischzubereitungen ist demnach wöchentlich eine Probe zu entnehmen und zur Untersuchung einzusenden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Intervall auf einen 14-tägigen Rhythmus reduziert werden.
Für kleine Betriebe, die Hackfleisch und Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, von diesen Untersuchungsintervallen abzuweichen. Bedingung hierfür ist, dass die Betriebe die Leitlinien der Fleischerinnung oder des BLL anwenden und die hier dargelegten Maßnahmen im Betrieb ergreifen. Auf Antrag kann diese Genehmigung von hier erteilt werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, in dem begründet wird, dass der Betrieb die Voraussetzungen erfüllt.
Diese Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (PDF)
- Leitlinie des BLL „Verfahrensleitlinie zur Anpassung der Probenahmehäufigkeit in Betrieben, die kleine Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen herstellen“ http://www.bll.de/download/themen/hygiene/leitlinie-hackfleisch/ .
- VO (EG) 2073/2005 (PDF)
- „Leitlinie für eine gute Hygienepraxis“ des Deutschen Fleischer-Verbandes www.fleischerhandwerk.de




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