Informationen zur Vorführpflicht

Eine Vorführung von Fahrzeugen bei der Zulassungsstelle in Unna oder in Lünen ist gemäß § 6 Abs.8 Fahrzeugzulassungsverordnung  grundsätzlich  erforderlich, wenn:

  • erstmals eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden soll
  • ein ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird

Die Vorführung kann mit einem roten Dauerkennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen erfolgen. Dazu muss das Fahrzeug so abgestellt sein, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle Zugang zur eingeschlagenen Fahrzeugidentifizierungsnummer haben. Wo sich diese Nummer befindet, erfahren Sie bei Ihrem Händler oder beim Hersteller des Fahrzeugs. Eine Vorführung auf einem Autotransporter oder ähnlichem ist nicht möglich.

Die Vorführpflicht entfällt nur, wenn:

  •  ein Kraftfahrzeughändler oder eine Prüforganisation (TÜV/DEKRA/GTÜ)  die Übereinstimmung der Fahrgestellnummer des Fahrzeuges mit den ausgestellten  Dokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief)/COC) schriftlich bescheinigt und diese Bescheinigung in der Zulassungsstelle bei Beantragung einer Zulassung oder eines Ausfuhrkennzeichens  vorgelegt wird
  • bei der erstmaligen Ausstellung einer ZBII außerhalb einer Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens eine gültige  HU-Bescheinigung vorgelegt wird
  • für ein Ausfuhrkennzeichen noch keine ZBII ausgestellt wurde und die letzte Begutachtung bei einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, o.ä.) nicht länger als einen Monat zurück liegt. Dies betrifft auch Neufahrzeuge. Hierbei muss ebenfalls die entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Ausfuhrkennzeichen für  Fahrzeuge beantragt werden, welche sich im Inland befinden und bei denen  das Ausstellungsdatum der letzten HU Bescheinigung nicht älter als 1 Jahr ist.
    Hierbei ist ebenfalls die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung notwendig

Bitte beachten Sie, dass bei Verlängerungen von bereits zugeteilten Ausfuhrkennzeichen immer eine Vorführung notwendig ist. Ausnahmen sind in diesen Fällen nicht möglich.