Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch die Verhütung von Infektionskrankheiten ist auch heute noch eine der wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Kurztext

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine ganze Reihe von übertragbaren Krankheiten meldepflichtig. Damit soll eine weitere Ausbreitung der Erkrankung in der Bevölkerung verhindert werden.

Der behandelnde Arzt, das untersuchende Labor sowie Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt den Namen, die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen.

Die Auswahl der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger richtet sich nach der Schwere des Krankheitsbildes und der Ausbreitungsgefahr in der Bevölkerung.

Informationen zu den Infektionskrankheiten können Sie der Seite des Robert-Koch-Instituts entnehmen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 6-10, 20 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Masernschutzgesetz

Voraussetzungen

  • Zur Meldung verpflichtete Personen gem. § 8 IfSG

  • Mitwirkungspflicht gem. § 34 IfSG

Service & Kontakt

Hier gelangen Sie zum Meldeformular gem. §§ 6, 8, 9 IfSG.

Das Formular zur Meldung gem. § 34 IfSG finden Sie hier.

Informationen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen können Sie der hier hinterlegten Tabelle entnehmen.


Und hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen.

Kosten

Für die meldende Person / Einrichtung entstehen keine Kosten.