Grundsicherung

Grundsicherung im Alter können Ältere und dauerhaft vollerwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) beschaffen können, auf Antrag erhalten.

Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, ist die Altersgrenze bis höchstens auf 67 Jahre je nach Geburtsjahrgang angehoben worden. Die für den jeweiligen Geburtsjahrgang maßgebliche Altersgrenze kann § 41 Abs. 2 SGB XII entnommen werden.

Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung hat der Kreis Unna auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.

Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Wohnort des/der Hilfesuchenden.