Krankenhilfe

Personen, die nicht krankenversichert und nicht in der Lage sind, die Kosten einer notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung aus eigenen Mitteln zu tragen, haben einen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII).

Die Krankenhilfe umfasst neben der ambulanten ärztlichen Behandlung auch die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.

Die Gewährung der Krankenhilfe hat der Kreis Unna auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.

Örtlich zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Krankenhilfe und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Wohnort des/der Hilfesuchenden.

Seit dem 01.04.2007 besteht für den vorgenannten Personenkreis, vorausgesetzt es werden keine laufenden Leistungen nach dem 3., 4., 6. oder 7. Kapitel des SGB XII bezogen, eine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V).

Darüber hinaus haben Personen, die ihren privaten Versicherungsschutz verloren hatten und auch von keinem Versicherer aufgenommen wurden, ab dem 01.07.2007 wieder Zugang in die private Krankenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Versicherungsunternehmen verpflichtet, ehemalige Mitglieder in den erweiterten Standardtarif aufzunehmen.

Ab Januar 2009 ersetzt der Basistarif den erweiterten Standardtarif. Dann müssen alle privaten Versicherungsunternehmen diesen Tarif anbieten.