Auskunft

Heike Wahl
Fon 0 23 03 / 27-17 32
Fax 0 23 03 / 27-23 96
heike.wahl@kreis-unna.de


(Zuständig auch für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz)

Formulare & mehr

Maklerwesen

Im Bereich des Maklerwesens ist der Kreis Unna für die Erteilung von Erlaubnissen für die Gewerbeausübung gemäß § 34 c der Gewerbeordnung sowie die Maklerüberwachung zuständig.

Gewerbeausübung gemäß § 34 c Gewerbeordnung

Für die Ausübung folgender Tätigkeiten:

  • Immobilienvermittlung nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO,
  • Darlehensvermittlung nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1a GewO,
  • Investmentvermittlung im Sinne von § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO,
    Anlageberatung gem. § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO,
    Bauträger- und Baubetreuertätigkeiten nach § 34 c Abs. Nr. 4 GewO,

wird neben der Gewerbeanmeldung vorab eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO benötigt.

Wer im Bereich des Kreises Unna ein entsprechendes Gewerbe betreiben möchte, hat vorher  eine solche Erlaubnis zu beantragen. Der erforderliche Antragsvordruck (siehe rechts nebenstehend unter "Formulare & mehr) ist auch bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Unna erhältlich.

Beachten Sie bitte bei der Antragstellung unbedingt die unter Nr. 6 des Antragsvordruckes aufgeführten  Unterlagen, da nur hierdurch die für die Erteilung der Erlaubnis zwingend erforderliche finanzielle Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft werden kann.

 

Maklerüberwachung

Wer im Kreis Unna ein Gewerbe gemäß § 34 c GewO ausübt, unterliegt der Maklerüberwachung durch den Kreis Unna.

Die Bestimmungen der Verordnung über die Pflichten der Makler-, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) sind zu beachten. Insbesondere sind die Vermittler von Finanzdienstleistungen sowie Bauträger und Baubetreuer verpflichtet, sich jährlich durch geeignete Prüfer im Sinne von § 16, Absatz 3, Satz 1 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres vorzulegen.

Ist ein Gewerbetreibender in einem Kalenderjahr nicht einschlägig im Sinne des § 34 c GewO tätig gewesen, genügt es, fristgerecht eine entsprechende Negativerklärung abzugeben. Es ist jedoch die Möglichkeit einer behördlichen Nachschau gegeben.