Der einheitliche Ansprechpartner im Kreis Unna

Einheitlicher Ansprechpartner | Logo | Klicken für Portal

Nach der Entscheidung des Landestages vom 03.12.2009 ist die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners den Kreisen und kreisfreien Städten zum 28. Dezember 2009 übertragen worden. Die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners geht auf die entsprechende EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück.

Über den Einheitlichen Ansprechpartner können alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, abgewickelt werden. Dienstleister können dort künftig aus einer Hand umfangreiche Informationen erhalten, sich beraten und das Verwaltungsverfahren zur Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistung abwickeln lassen. Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt alle erforderlichen Antragsformalitäten entgegen und gibt diese an die einzelnen zuständigen Stellen weiter.

Der Einheitliche Ansprechpartner bietet in- und ausländischen Dienstleistern "Hilfe aus einer Hand". Seine wesentlichen Aufgaben bestehen darin, dass er

  • als zentrale Kontakt- und Informationsquelle dient
  • alle Verfahren und Formalitäten elektronisch abwickeln kann
  • Koordinator zwischen Dienstleistern und zuständigen Behörden ist

Er ist gleichzeitig Lotse, Vermittler und Koordinator und arbeitet eng mit den Kammern und den Kommunen im Kreis Unna zusammen.  

Der Aufbau des Informationsangebotes wird in den nächsten Wochen komplettiert und stetig erweitert.

Beachten Sie bitte

Die Zuständigkeit für Genehmigungs- und andere Verwaltungsverfahren bleibt nach wie vor bei den entsprechenden Behörden.

Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie

Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für die Erbringung eines breiten Spektrums von Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen, mit nur wenigen bestimmten Ausnahmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.

Gebühren

Bei den Diensten des Einheitlichen Ansprechpartners handelt es sich grundsätzlich um eine gebührenfähige Amtshandlung.

Weitere Informationen