Wichtig ist die Bekanntgabe

Die Hilfe kann erst ab dem Tag der Bekanntgabe eines möglichen Sozialhilfebedarfes hier gewährt werden. Deshalb muss die Bekanntgabe hier spätestens an dem Tag der Heimaufnahme erfolgen. Dies kann telefonisch, persönlich oder per Fax geschehen.

Der Antrag auf Sozialhilfe wird Ihnen dann zugeschickt und kann von Ihnen zeitnah - auch nach Beginn der Heimaufnahme - ausgefüllt zurückgesandt oder aber persönlich abgegeben werden.

Den Antrag finden Sie als PDF rechts nebenstehend unter „Formulare & mehr“.

Für die Entscheidung  über die Gewährung der Sozialhilfe sind die Bestimmungen über die Hilfe zur Pflege nach § 61 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) maßgeblich.

Neben der Hilfe zur Pflege wird auch der Lebensunterhalt in der Einrichtung sichergestellt, sowie einmalige Leistungen, wie z.B. Taschengeld (zur Zeit = 96,93 Euro monatlich) und Bekleidungsbeihilfen gewährt (gemäß § 35 SGB XII).