Voraussetzungen für die Hilfegewährung

Diese Hilfen, wie auch alle anderen Hilfen nach dem SGB XII, werden nur gewährt, soweit die hilfesuchende Person die entstehenden Kosten nicht durch

  • eigenes Einkommen sowie Einkommen des ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten
  • Vermögen 
  • Leistung der Pflegekasse
  • Pflegewohngeld
  • vertragliche Ansprüche gegen Dritte etc.
  • ggf. Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften

bezahlen kann. Dies gilt auch bei Kurzzeitpflege und Tagespflege!

Eine Pflegestufe im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes oder aber eine Bescheinigung der Heimnotwendigkeit sind weitere Grundlagen zur Gewährung der Hilfen. 

Die Grenze für das Schonvermögen (Vermögen, das bei der Hilfeberechnung unangetastet bleibt) liegt zur Zeit bei Eheleuten bei 3.214 Euro und bei alleinstehenden Personen bei 2.600 Euro.