Auskunft

Jutta Plümpe
Buchstaben: E, F, H, I, M, O, P, Q, U, X, Y
Fon 0 23 03 / 27-20 50
Fax 0 23 03 / 27-33 58
jutta.pluempe@kreis-unna.de

Marion Schürmann
Buchstaben: B, D, S, W
vormittags erreichbar
Fon 0 23 03 / 27-22 57
Fax 0 23 03 / 27-33 58
marion.schuermann@kreis-unna.de

Heidi Sichtermann
Buchstaben: A, C, J, L, St, T, V
vormittags erreichbar
Fon 0 23 03 / 27-35 57
Fax 0 23 03 / 27-33 58
heidi.sichtermann@kreis-unna.de

Jutta Pauleickhoff
Buchstaben: G, K, N, R, Sch, Z
Fon 0 23 03 / 27-23 57
Fax 0 23 03 / 27-33 58
jutta.pauleickhoff@kreis-unna.de

Jörg Henf

Fon 0 23 03 / 27 - 21 57

joerg.henf@kreis-unna.de

Beantragung

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Antragsformulare können bei den Städten und Gemeinden, beim Kreis Unna sowie über den Downloadbereich angefordert und ausgefüllt werden. Im Downloadbereich erhalten Sie auch einzelne Vordrucke und Merkblätter.

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag unverzüglich zu stellen, nachdem Sie die Aufnahmebestätigung von der Schule erhalten haben, weil BAföG-Leistungen frühestens ab Antragsstellung gewährt werden können.

Bitte füllen Sie die Antragsformulare sorgfältig und vollständig aus und schicken Sie diese einschließlich der Aufnahmebestätigung der Schule zu Ihrer Sachbearbeiterin unter nebengenannter Adresse.

Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Anträgen und fügen Sie die erforderlichen Belege und Nachweise bei. 

Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Einkommensverhältnisse der Eltern für das gesamte Einkommensjahr (01.01. – 31.12.) nachgewiesen werden. Einkommensjahr ist grundsätzlich das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, sofern eine Aktualisierung nicht beantragt wird.

  • Beispiel 1
    Schulbeginn und Antragsstellung 2012 | Einkommensnachweise aus 2010
  • Beispiel 2
    Schulbeginn und Antragsstellung 2013 | Einkommensnachweise aus 2011 
  • Beispiel 3
    Schulbeginn 2012 und Antragsstellung 2013 | Einkommensnachweis aus 2011
  • Beispiel 4
    Schulbeginn 2013 und Antragsstellung 2012 | Einkommensnachweis aus 2011

Nur dann kann das Amt für Ausbildungsförderung Ihren Antrag zügig bearbeiten und die Zahlungen frühzeitig leisten.

Bitte beachten Sie, dass Angaben zu Ihrem Vermögen - gegebenenfalls über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen entsprechend § 45d EStG - überprüft werden.