Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

Grundsätzlich werden die Leistungen der Träger der Sozialhilfe nachrangig gewährt. Vorrangig leistungspflichtig sind die in § 6 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) genannten Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkassen) oder sonstige vorrangige Leistungsträger. Die Beratung über mögliche Leistungen des SGB IX sowie die Koordinierung und Vermittlung zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten erfolgt durch Gemeinsame Servicestellen.