Auskunft

Frau Schimnick
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Unterhaltssicherung

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 am 1. Juli 2011 können Frauen und Männer nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sechs Monate freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und bis zu

17 Monaten anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Hierzu werden die Freiwilligen zum Dienstantritt aufgefordert.

Im Frieden kommen nur noch Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG) in Betracht. Hierzu werden die Freiwilligen herangezogen. Dazu gehören  Wehrübungen, besondere Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland.

Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) haben unterschiedliche Zweckbestimmungen.

1) Im Fall der Aufforderung zum freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach dem WPflG soll der Lebensbedarf der Wehrdienst Leistenden und ihrer Angehörigen gesichert werden. Hierbei ist regelmäßig auf die den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung abzustellen.

2) Im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem SG soll das Einkommen der Wehrdienst Leistenden, soweit es bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt, gesichert werden. Diese Dienstleistungen sind nach dem  SG sind Übungen, besondere Auslandsverwendungen und  Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland.

Als mögliche Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs nach den Bestimmungen des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) kommen in Betracht

1.) bei freiwilligem  und anschließenden freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst nach dem WPflG

  • Allgemeine Leistungen mit Überbrückungsgeld, besonderen Zuwendungen und Beihilfen
    nach §§ 5 -  5 c USG
  • Einzelleistungen nach § 6 USG
  • Sonderleistungen nach § 7 USG
  • Mietbeihilfe nach § 7 a USG 
  • Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b USG 
  • Härteausgleichsleistungen nach § 23 USG
    (Abstellkosten für Kraftfahrzeuge)

2.) bei Wehrübungen nach dem SG

  • Verdienstausfallentschädigungen nach § 13 USG
  • Leistungen für Selbständige nach § 13 a USG
  • Mindestleistungen nach § 13 c USG
    (z. B. für Studenten)

Der Kreis Unna ist zuständig für die Feststellung und Bewilligung von Leistungen nach dem USG für  Wehrdienst Leistende, die bei ihrer Aufforderung zum freiwilligen Wehrdienst  ihren Wohnsitz im Kreis Unna haben.

Diese können Anträge auf USG-Leistungen bei allen örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen in deren Bürgerbüros oder Sozialämtern erhalten.

Den Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen für Leistungen zu Ziffer 1.)

  • und beim Antrag auf  Mietbeihilfe die zwingend dazugehörige Mietbescheinigung

können Sie rechts nebenstehend unter "Formulare & mehr" als PDF herunterladen.