Baulasten

Oft stehen Bauvorhaben Bestimmungen des Bauordnungsrechts entgegen. Im Regelfall müsste dem Bauherrn dann die Baugenehmigung versagt werden. Um diese oft unerwünschte und im Einzelfall harte Rechtsfolge zu vermeiden, sieht die Landesbauordnung die Möglichkeit vor, mit Hilfe einer Baulast einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Hierbei kann ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Die Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Baulastübernehmers. Die Übernahme einer Baulast ist oft die einzige rechtlich zulässige Möglichkeit, um Hindernisse auszuräumen, die der Bebauung des eigenen oder, wie in den meisten Fällen, eines benachbarten Grundstücks entgegenstehen. Häufige Anwendungsbereiche der Baulasten sind z. B. die Sicherung der Zufahrt eines Hinterliegergrundstücks zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, die Ermöglichung der Verlegung von Abstandflächen auf Nachbargrundstücke, die Sicherung der Stellplatzverpflichtung auf einem anderen als dem Baugrundstück, die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken und die Sicherung einer Anbauverpflichtung oder gemeinsamer Bauteile. In seltenen Fällen können Baulasten auch zur Realisierung bauplanungsrechtlicher Belange (z. B. Altenteilerhaus) zum Einsatz kommen. Da eine Baulast auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Baulastübernehmers wirkt, ist der Erwerber eines Grundstücks gut beraten, wenn er vor dem Erwerb Einsicht in das Baulastenverzeichnis nimmt.