Bebauungsplan
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt der Rat der Stadt/Gemeinde, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Baugesetzbuch ermöglicht eine Beteiligung der Bürger bei allen Planungen. Die Mitwirkung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wesentliche Planänderungen auch noch möglich sind.
Im Regelfall werden nach ortsüblicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die ausgearbeiteten Konzepte mit Text und Plangebietsskizze nach öffentlicher Ankündigung im Planungsamt der Stadt bzw. Gemeinde ausgelegt und den Besuchern von Mitarbeitern erläutert. Diese sind verpflichtet, Meinungen und Anregungen der Besucher festzuhalten und dem Rat vorzulegen. Der Rat entscheidet anschließend, wie weit derartige Anregungen bereits die Planentwürfe beeinflussen und beschließt den endgültigen Entwurf zur "öffentlichen Auslegung".
Der Entwurf des Bebauungsplanes, der aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung besteht, wird einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht und mit dem Hinweis versehen, dass Bedenken und Anregungen während des Auslegungszeitraumes vorgebracht werden können.
Der Rat prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Der dann als Satzung beschlossene Bebauungsplan wird der Bezirksregierung angezeigt oder in bestimmten Fällen zur Genehmigung vorgelegt. Dabei müssen die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen miteiner Stellungnahme beigefügt werden. Mit der Bekanntgabe der Erteilung der Genehmigung oder der Durchführung des Anzeigeverfahrens tritt der Bebauungsplan in Kraft und kann jederzeit eingesehen werden.
Für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung gilt ebenfalls grundsätzlich das hier aufgezeigte Aufstellungsverfahren. Die Bebauungspläne können jedoch in einem vereinfachten Verfahren geändert werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese vereinfachte Änderung setzt jedoch die Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer voraus. In diesem Fall ist lediglich die öffentliche Bekanntmachung erforderlich. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht kein Rechtsanspruch.




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