Vorgehensweise des Bauherren
Kommt der Handwerker der Aufforderung auf Mängelbeseitigung nicht nach, wird der Bauherr gegen ihn gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ein erster Schritt ist immer die gerichtliche Beweissicherung. Ein vom Antragsteller benannter, vom Gericht bestellter Sachverständiger führt dann ein Beweissicherungsverfahren durch. Ein solches Gutachten bringt in den meisten Fällen für beide Parteien Klarheit. Weigert sich der Handwerker aber weiter, die Mängel zu beseitigen, kann ihn der Bauherr auf Ausführung der Gewährleistungsarbeiten verklagen.
Falls das Urteil dann dem Bauherrn zu Hilfe kommt, kann das Gericht bei weiterer Weigerung des Handwerkers einen Betrag festsetzen, mit dem der Bauherr den Schaden von einem Dritten beheben lassen kann. Eine andere Möglichkeit bei Weigerung des Handwerkers besteht darin, einen entsprechenden Vorschuss beim Gericht einzuklagen, um dann sofort einen anderen Handwerker zu beauftragen.
Privatgutachten sichern Beweise nur bedingt. Sie dienen in erster Linie als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen des Auftraggebers. Ein überzeugendes Gutachten kann jedoch gelegentlich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ausräumen und damit Streitfälle frühzeitig schlichten.
Streitende Parteien können auch vereinbaren, ihre Auseinandersetzung außergerichtlich zu regeln. Die für solche Fälle eigens beim Amtsgericht eingerichtete Schlichtungsstelle bemüht sich, eine gütliche Einigung der zerstrittenen Parteien herbeizuführen. Die Schlichter unterbreiten nach Prüfung der Sach- und Rechtslage den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Wird dieser von beiden Parteien angenommen, ist er rechtsverbindlich.




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