Auskunft

GWA - Gesellschaft für Wertstoff- und Abfallwirtschaft Kreis Unna mbH

Friedrich-Ebert-Straße 59
59425 Unna
Fon 0 23 03 / 284-0

 

Recyclinganlage der BBKU

- Boden- und Bauschuttverwertungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH -
Mühlhauser Straße
59174 Kamen
Fon 0 23 07 / 942-20 13

 

Staatliche Amt für Arbeitsschutz in Arnsberg

Königstraße 22
59821 Arnsberg
Fon 0 29 31 / 555-00

Bauen für Menschen mit Behinderungen

Wer als behinderter Mensch ein Haus bauen möchte, sollte zunächst frühzeitig klären, welche finanziellen Zuschüsse möglich sind. Ansprechpartner ist das zuständige Amt für Wohnungswesen.

Bei der Wahl des Architekten ist auf spezielle Erfahrung des Planers im Umgang mit behindertengerechtem Bauen und Wohnen zu achten.

Bei Bauten für behinderte Menschen ist es keinesfalls damit getan, die Türen etwas breiter zu planen und an der Eingangstür wie auch im Gebäude Schwellen oder Stufen zu vermeiden. In der Planung muss nicht nur auf die Anforderungen von Rollstuhlfahrern, sondern auf die verschiedensten körperlichen Behinderungen eingegangen werden. Als Ziel sollten nicht gesonderte Haustypen entstehen, sondern funktionaler, für den täglichen Bewegungsablauf des behinderten Menschen gerechter und für jedermann nutzbarer Wohnraum.

Schon die Wahl des Baugrundstücks, ob Hanglage, stadtnah oder im Außenbereich, ist von Bedeutung.

Der Behinderte Mensch sollte aktiv in die Planungsphase mit einbezogen werden und der Architekt sensibel auf die berechtigten Forderungen eingehen.

Planungsgrundlage bilden die Normen DIN 18025 Teil 1 und Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen", sowie DIN 18024 Teil 1 und 2 "Barrierefreies Bauen". In der Norm DIN 18024 Teil 1 und 2 sind Maßnahmen genannt, die den Behinderten größere Bewegungsfreiheit und Sicherheit in öffentlichen Gebäuden ermöglichen.

Die Maßnahmen gelten für Neubauten und für alle baulichen Veränderungen bestehender Gebäude.

In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 zum bereits vorhandenen § 55 "Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen" im § 49 Abs. 2 "Wohnungen" folgende bedeutende Forderung festgelegt:

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.