Gebäudeeinmessungspflicht 

Warum müssen Gebäude überhaupt eingemessen werden?

Im Liegenschaftskataster sind für das Kreisgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Das heißt, der Nachweis des aktuellen Gebäudebestandes ist wesentlicher Bestandteil des Katasters und für planerische Zwecke unerlässlich. Das Kataster muss aber nicht nur den Zwecken der Verwaltung, Wirtschaft und Planung gerecht werden, sondern auch dem privaten Rechtsverkehr. So kann z. B. in den meisten Fällen eine Beleihung des Grundstücks oder Gebäudes nicht stattfinden, wenn das Gebäude nicht eingemessen und in der Katasterkarte nachgewiesen ist. Um die Kartenwerke und die im Aufbau befindlichen Informationssysteme aktuell zu halten, ist unter anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen.

Was zählt zu den einmessungspflichtigen Gebäuden? 

Gebäude, die der Einmessungspflicht unterliegen, sind Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz-, oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest sind. Alle Einrichtungen, die unter diese Definition fallen, sind grundsätzlich einmessungspflichtig. Ebenfalls unterliegen Grundrissver-änderungen eines bestehenden Gebäudes der Einmessungspflicht.

Gebäude oder Anbauten von geringer Grundrissfläche (kleiner als 10 m2) oder Bedeutung (z. B. Gartenhäuser, Carports, Behelfsbauten, überdachte Stell- oder Sitzplätze) unterliegen dagegen nicht der Einmessungspflicht. 

Wer führt diese Vermessungen durch?

Die Gebäudeeinmessung kann entweder durch den Fachbereich Vermessung und Kataster des Kreises Unna oder durch eine(n) Öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(in) durchgeführt werden. Die einzelnen Vermessungsstellen können Sie in Branchenverzeichnissen unter dem Stichwort "Vermessungsbüros" finden.

Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen, und wer trägt die Kosten?

Der (Die) Eigentümer(in) oder der (die) Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Gebäude auf seine (ihre) Kosten einmessen zu lassen. Er (Sie) hat dies von sich aus zu veranlassen, da die Verpflichtung kraft Gesetzes nach Fertigstellung der Baumaßnahme automatisch entsteht, und es daher keiner speziellen Aufforderung des Fachbereiches Vermessung und Kataster bedarf. Die Einmessungspflicht gleicht einer öffentlichen Last, die auf dem Grundstück liegt. Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherrn oder Veräußerers. Beim Kauf eines noch nicht eingemessenen Gebäudes geht die Einmessungspflicht auf den (die) neue(n) Eigentümer(in) über, unabhängig von den im Kaufvertrag getroffenen, privatrechtlichen Vereinbarungen. Der Übergang erfolgt so oft und solange, bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist.

Welche Frist gibt es?

Die Gebäudeeinmessung ist in einem Zeitraum von 3 Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme beim Fachbereich Vermessung und Kataster oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu beantragen.

Gesetze und Verordnungen

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.1990 | GV. NRW 1990 S. 360
  • Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2002 | GV. NRW 2002 S. 29
  • Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2002 | GV. NRW 2002 S. 29