Landschafts- und Gewässerschutz

  • Baumaßnahmen im Landschaftsschutzgebiet
  • Hinweise zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Dezentrale Abwasserbeseitigung
  • Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung
  • Verwendung von Drainagen
  • Bauen am Wasserlauf / im Überschwemmungsgebiet
  • Grundwassernutzung
  • Bauen im Wasserschutzgebiet
  • Heizöllagerbehälter

Baumaßnahmen im Landschaftsschutzgebiet

In besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, hierzu zählen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile, gelten besondere Regelungen, auch für baurechtlich genehmigungsfreie Bauvorhaben. Ein Verstoß gegen diese besonderen Schutzvorschriften kann mit einem Bußgeld geahndet werden. 

Daher ist auch für solche Vorhaben im Außenbereich, für die keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist, eine landschaftsrechtliche Genehmigung einzuholen. Vor Baubeginn ist bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Unna ein formloser Antrag zu stellen, in dem das Vorhaben beschrieben wird. Dem Antrag ist ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte (Maßstab 1 : 5000) oder einem vergleichbaren Plan (z. B. Stadtplan) als Übersichtsplan beizufügen, in dem die mit dem Bauvorhaben verbunden Eingriffe zeichnerisch dargestellt sind (z. B. die beeinträchtigten Gehölze). Die untere Landschaftsbehörde prüft, ob das Vorhaben mit dem Landschaftsrecht vereinbar ist und setzt gegebenenfalls den Ausgleich fest.

Hinweise zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Einschränkungen benannt, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen und die gegen eine Genehmigung von Baumaßnahmen im Außenbereich sprechen können. So erfordert die Genehmigung eines Bauvorhabens neben der baurechtlichen Prüfung auch die Berücksichtigung dieser öffentlichen Belange. Hierzu zählen unter anderem die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Rechtsgrundlage ist das Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere die so genannte Eingriffsregelung.

Das Landschaftsgesetz geht davon aus, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich generell einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Daher sollen Bauvorhaben so geplant und ausgeführt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt werden.

Mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter unserer Umwelt, das sind Boden, Wasser, Klima/Luft, Pflanzen und Tiere sowie das Landschaftsbild, lassen sich vielfach schon durch geschickte Planung vermeiden, z. B. durch

  • Wahl des Standorts (Schonung vorhandenen Gehölzbestandes, wertvoller Bereiche etc.)
  • Materialwahl (Befestigung von Flächen mit wasserdurchlässigen Baustoffen u.ä.)

Erhebliche Beeinträchtigungen, die nicht vermieden werden können, müssen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Bei Vorhaben im Außenbereich ist der Bauherr als Verursacher dazu verpflichtet. Maßnahmen können sein

  • Begründung landschaftsgerechter Gehölzstrukturen (Pflanzung von Einzelbäumen und Baumreihen, freiwachsende Hecken entlang von Flurstücksgrenzen und Wegen, Anlage
    von Feldgehölzen und Obstwiesen)
  • Entsiegelung von befestigten Flächen
  • Schaffung ungenutzter Randstreifen, die sich selbst überlassen bleiben oder Umwandlung von Acker in wenig genutztes Grünland u.ä.

Eine Broschüre mit dem Titel "Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bauvorhaben im Außenbereich" des Kreises Unna soll dem Bauherren ermöglichen, weitgehend eigenständig die durch das Vorhaben zu erwartenden Eingriffe darzulegen und Vorschläge für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu machen.

  • Kreis Unna
    Fachbereich Natur und Umwelt
    Platanenallee 16 | 59425 Unna
    Fon 02303 27-1270 

Dezentrale Abwasserbeseitigung

In Bereichen, in denen es auch zukünftig keine gemeindliche Kanalisation geben wird, kann die abwassertechnische Erschließung eines Grundstückes nur über eine gesonderte Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage) gesichert werden. Dies setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage baut und betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Bau und Betrieb der üblichen Abwasserbehandlungsanlagen werden in der DIN 4261, Teil 1 bis 4, sowie den entsprechenden ATV-Merkblättern geregelt. Dazu zählen unter anderem Anlagen mit einer Bauartzulassung wie Belebungsanlagen, Tropfkörper, Tauchkörper sowie Anlagen ohne Bauartzulassung wie Pflanzenkläranlagen, Abwasserteiche und Filterkörper. Die Einleitung des mechanisch und biologisch behandelten Abwassers in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz. Für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage ist eventuell zusätzlich eine Genehmigung gemäß § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz erforderlich. Für serienmäßig hergestellte Anlagen, die über eine Bauartzulassung oder ein baurechtliches Prüfzeichen verfügen, entfällt diese Genehmigungspflicht.

Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung

Der Anschluss versiegelter Flächen an die Kanalisation sollte auch in dicht besiedelten Bereichen auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen eine stärkere Verschmutzung des Niederschlagswassers oder tatsächlich fehlende andere Entsorgungsmöglichkeiten dies erfordern. Die Befestigung und Versiegelung von Flächen verhindern die Versickerung von Regenwasser, verringern die natürliche Verdunstung, zerstören Lebensraum für Tiere und Pflanzen an der Erdoberfläche und im Boden.

Die technischen Möglichkeiten der dezentralen Beseitigung von Regenwasser sind ausführlich in der vom Kreis Unna herausgegebene Broschüre "Niederschlagswasserbewirtschaftung" beschrieben. Darüber hinaus enthält diese Schrift auch zahlreiche Tipps zur Regenwassernutzung im Haus, zur Dachbegrünung und zu den Fördermöglichkeiten, die das Land Nordrhein-Westfalen anbietet.

Verwendung von Drainagen

Die Trockenhaltung von Kellerräumen stellt oft ein besonderes Problem dar. Vor Baubeginn sollten deshalb Erkundigungen über den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand und die vorherrschenden Bodenverhältnisse eingeholt werden.

Bei regelmäßig zu erwartendem Grundwasserstand oberhalb der Kellersohle empfehlen sich der Verzicht auf die Unterkellerung oder aber der Bau eines Kellers als "wasserdichte Wanne" aus Spezialbeton mit zusätzlicher Außendichtung. Die dauerhafte Absenkung des Grundwassers über Drainagen und Einleitung in einen städtischen Abwasserkanal sind unzulässig. Im Einzelfall kann die Ableitung des Grundwassers über einen Regenwasserkanal erlaubt werden, hierzu ist aber in jedem Fall ein gesonderter Antrag beim Kreis Unna zu stellen.

Bauen am Wasserlauf / im Überschwemmungsgebiet

Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden.

Wer beabsichtigt, im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu bauen, bedarf einer Genehmigung nach § 113 Landeswassergesetz (LWG). Eine diesbezügliche Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn der Hochwasserschutz nicht negativ durch das geplante Bauvorhaben beeinflusst wird. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, durch Vorlage einer hydraulischen Berechnung nachzuweisen, dass sich die geplante Maßnahme nicht oder nicht wesentlich auf den Abfluss eines 100-jährigen Hochwasserereignisses auswirkt.

Gemäß der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen (Blaue Richtlinie) muss den Gewässern zur naturnahen Entwicklung genügend Raum zur Verfügung stehen. Dafür müssen die Gewässer beidseitig ausreichend breite Uferstreifen begleiten. Als Anhalt für die erforderliche Breite der Uferstreifen kann die Gewässerbreite zwischen den Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.

Gem. § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG darf "an fließenden Gewässern zweiter Ordnung" … "eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen." Die Blaue Richtlinie ist ein öffentlicher Belang. Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf der Genehmigung nach § 99 LWG.

Die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten und an fließenden Gewässern liegt in der Zuständigkeit des Kreises Unna, soweit nicht die Wasserläufe Ruhr und Lippe betroffen sind.

Grundwassernutzung

Das Wasserrecht lässt unter eng gefassten Vorgaben die private Nutzung von Grundwasser zu, ohne dass es einer formellen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz durch den Kreis Unna bedarf. Hierunter fällt z.B. bei Eigenheimen die bauzeitlich bedingte Grundwasserhaltung im Rahmen von Gründungsarbeiten (max. 6 Wochen) und die Bewässerung des eigenen Gartens.

Bei der Nutzung von Grundwasser für den häuslichen Gebrauch (Trinkwasser, Körperpflege etc.) und/oder der Ableitung des zu Tage geförderten Grundwassers nach Gebrauch in die gemeindliche Kanalisation sind neben den wasserrechtlichen Anforderungen die Belange des Gesundheitsschutzes und die Frage möglicher Kanalanschlussgebühren zu klären.

Wegen der Vielzahl von Sonderfällen empfiehlt sich im Zweifelsfall eine Rückfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Unna.

Bauen im Wasserschutzgebiet

In Kreis Unna werden von verschiedenen Firmen Wassergewinnungsanlagen für die Bereitstellung unseres Trinkwassers betrieben. Um diese Wassergewinnungsanlagen vor schädlichen Einwirkungen zu schützen, bestehen in Teilen der Städte Schwerte und Fröndenberg sowie der Gemeinde Holzwickede Wasserschutzgebiete, die in verschieden klassifizierte Wasserschutzzonen eingeteilt wurden.

Sofern Sie in einer dieser Wasserschutzzonen Ihr Bauvorhaben ausführen möchten, ist es mit dem Kreis Unna abzustimmen. Dies geschieht entweder durch eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren oder - sofern erforderlich - durch ein zusätzliches Zulassungsverfahren. Nähere Auskünfte hierzu können Sie beim Kreis Unna erhalten.

Heizöllagerbehälter

Falls Sie Ihre Heizung mit Heizöl betreiben wollen, sollte schon im Planungsstadium Ihres Hauses die Konzeption der Behälter und bei einer Einlagerung von Lagerbehältern in Kellerräumen die notwendige Sicherheitsgestaltung der Lagerräume geklärt werden. So lassen sich Planungsfehler, die im Nachhinein nur mit hohen Kosten zu beseitigen sind, vermeiden. Aufgrund der vielfältigen technischen Lösungsmöglichkeiten kann hier keine allgemein gültige Empfehlung ausgesprochen werden. In jedem Fall ist aber zu beachten, dass die Lagerbehälteranlage heute über behördlich vorgeprüfte und zugelassene sicherheitstechnische Ausrüstungsteile verfügen muss. Diese gewährleisten, dass Undichtigkeiten unverzüglich angezeigt und eventuell auslaufendes Heizöl zurückgehalten werden kann, damit im (hoffentlich nicht eintretenden) Schadensfall ein Eindringen von Heizöl in den Boden oder ein Gewässer wirksam verhindert wird.

Beachten Sie aber in jedem Fall, dass Ihre Heizölbehälteranlage ab einem Lagervolumen von 1.000 l beim Kreis Unna anzuzeigen ist.

Über technische Lösungsmöglichkeiten können Ihnen auch insbesondere die Fachbetriebe des Handwerks Auskunft erteilen. Darüber hinaus sollten Sie klären, ob für Sie eine Öl- oder Gewässerschadenshaftpflichtversicherung in Frage kommt. Diese können für ca. 100 Euro im Jahr bei jedem einschlägigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und schützen Sie im Falle eines Ölaustritts vor unter Umständen erheblichen finanziellen Belastungen.