Annehmende
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister ( früher "Heiratsurkunde")
- beglaubigter Geburtenregisterausdruck ( früher "Geburtsurkunde")
- ggf. Scheidungsurteil
- Ärztliche Atteste (lt. Vordruck)
- erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30 Abs. 5 BZRG ( nicht älter als 3 Monate )
- Aufenthaltsbescheinigungen mit dem Vermerk der Staatsangehörigkeit (Meldebehörde)
- Gehaltsbescheinigungen
- Lebenläufe
Kind
- beglaubigter Geburtenregisterausdruck ( früher "Geburts-oder Abstammungsurkunde" )
- Aufenthaltsbescheinigung mit dem Vermerk der Staatsangehörigkeit (Meldebehörde)
- Ärztliches Attest (das aus ärztlicher Sicht keine Adoptionshinderungsgründe vorliegen)
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Eltern ( früher "Heiratsurkunde" )
Diese Einwilligungen müssen dem Gericht vorliegen
- Einwilligung der leiblichen Mutter (notariell)
- Einwilligung des leiblichen Vaters (notariell)
- Einwilligung des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter (notariell)
- Einwilligung des über 14-jährigen Kindes (notariell)
- Zustimmung des gesetzlichen vertreters des über 14-jährigen Kindes (formfrei) und dessen Legitimation
Die Personenstandsurkunden müssen dem Gericht in beglaubigter Form vorliegen!