Auskunft
Für Unna
Heike Brinkmeier
Fon 0 23 03 / 27-13 54
Fax 0 23 03 / 27-32 53
heike.brinkmeier@kreis-unna.de
Anmeldung | Belehrung
Mi 13.30 Uhr | Mi 14.00 Uhr
Do 08.30 Uhr | Do 09.00 Uhr
Platanenallee 16
59425 Unna
Für Lünen
Fon 0 23 06 / 1 00-5 30 oder -5 31
Anmeldung | Belehrung
Di 08.15 Uhr | Di 09.00 Uhr
Kreishaus Lünen
Viktoriastraße 5
44532 Lünen
und nach gesonderter Terminvereinbarung
Dauer ca. 90 Minuten
Bescheinigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für den Lebensmittelbereich
Durch Ihr richtiges Verhalten beim Umgang mit Lebensmitteln können Sie das Auftreten übertragbarer Krankheiten (z.B. Salmonellosen) vermeiden.
Wer benötigt eine Bescheinigung?
Nach den gesetzlichen Vorschriften muss jede Person, die erstmalig gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellt, behandelt oder abgibt, vor Arbeitsaufnahme eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erwerben. Dazu gehören Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden.
Beispiele
- Herstellen von Speiseeis
- Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren
- Vorbereitung von Speisen zum späteren Verzehr
- Belegen von Fischbrötchen
- Anrichten von Büfetts
- Verkauf von Dönertaschen usw.
Auch Beschäftigte, die indirekt (z.B. über Arbeitsgeräte) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören z.B. Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
Was erwartet Sie?
Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie an einer Belehrung (Vortrag und Videofilm) im Gesundheitsamt teilnehmen.
Dadurch soll Ihnen der verantwortungsvolle Umgang mit Lebensmitteln nahe gebracht werden. Sie sollen erfahren, wann bei Ihnen Gründe für den vorübergehenden Ausschluss von Ihrer Tätigkeit (Tätigkeitsverbot) vorliegen. Es wird Ihnen geschildert, welche Nahrungsmittel für eine Besiedlung mit Krankheitskeimen besonders empfindlich sind. Des weiteren werden Sie über Krankheitssymptome aufgeklärt, die Sie zu einem Arztbesuch veranlassen sollen.
Was erwarten wir von Ihnen?
- Ausweis | Reisepass
- Gebühr von 20 Euro in bar
- ggf. Dolmetscher in Ihrer Sprache
- bei Minderjährigen: Begleitung durch Erziehungsberechtigte/n oder schriftliche Einwilligung auf einem Vordruck (siehe rechts nebenstehend unter "Formulare & mehr")
Was ist mit den "alten" Gesundheitszeugnissen?
Die bis zum Ende des Jahres 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach dem (alten) Bundes-Seuchengesetz bleiben weiterhin gültig. Abschriften von Bescheinigungen nach dem Infektionsschutz-Gesetz werden nach einer Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren nicht mehr erstellt.




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