Auskunft

Peter Driesch (Leitung)
Fon 0 23 03 / 27-10 70
Fax 0 23 03 / 27-12 97
peter.driesch@kreis-unna.de

Formulare & mehr

Gesetzlich geschützte Biotope (§ 62 LG)

Nach § 62 Landschaftsgesetz sind Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, verboten

  • Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland sowie Quellbereiche
  • Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder

Dieser gesetzliche Schutz wirkt direkt, ohne dass eine Unterschutzstellung erforderlich wäre.  

Die gesetzlich geschützten Biotope im Kreis Unna können Sie komfortabel betrachten, wenn Sie den rechts nebenstehenden link "GeoService Kreis Unna" nutzen und unter Kartensteuerung "Natur und Landschaft" wählen.