Bodenverbesserungsmaßnahmen

Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterialien und Gemische mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der Düngemittel-, Bioabfall- und / oder Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden.

Im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung müssen die ein- bzw. aufzubringenden Materialien nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften den Vorsorgeanforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung genügen.

Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung nicht überschreiten.

Bodenverbesserungsmaßnahmen mit einer Gesamtmenge von über 800 Kubikmeter sind unter Angabe der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei uns anzuzeigen.