Bioabfall

Bioabfälle sind alle Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. Keine Bioabälle sind Bodenmaterialien ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen sowie Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben. 

Die Verwendung von Bioabfällen unterliegt der Bioabfallverordnung. Diese gilt für unbehandelte und behandelte Bioabfälle, z.B. Komposte und Gärrrückstände, oder Gemische, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden.

Die Verordnung gilt für den Bioabfallbehandler als auch für den Bewirtschafter, auf dessen Flächen Bioabfall aufgebracht wird. Nicht unter die Bioabfallverordnung fallen Haus-, Nutz- und Kleingärten oder die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus.

Bioabfälle dürfen aufgebracht werden, wenn die Grenzwerte für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink) eingehalten werden. Je nach Höhe dieser Grenzwerte dürfen 20 bzw. 30 Tonnen Trockenmasse je Hektar innerhalb von 3 Jahren aufgebracht werden.

Flächen auf denen erstmals behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden, sind dem Fachbereich Natur und Umwelt innerhalb von 2 Wochen nach der Aufbringung mitzuteilen. Das Formblatt finden Sie rechts nebenstehend unter "Formulare & mehr".

Ferner ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und auf den pH-Wert durchzuführen. Die Untersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung vorzulegen.
Ist der Hersteller des Bioabfalls Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung, wird auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen hinsichtlich der Behandlung, der Schadstoffe und weiterer Parameter sowie der Bodenuntersuchung und die Vorlage von Lieferscheinen verzichtet. 

Nach der derzeitigen Rechtslage darf in den Wasserschutzzonen I und II kein Kompost aufgebracht werden, in der Wasserschutzzone III nur Kompost aus dem häuslichem Bereich und aus Grünabfällen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass innerhalb von 3 Jahren eine Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlamm auf derselben Fläche nicht zulässig ist.