Auskunft
Tanja Helbig
Fon 0 23 03 / 27-26 69
Fax 0 23 03 / 27-12 97
tanja.helbig@kreis-unna.de
Wirtschaftsdünger
Nach dem Düngegesetz bzw. der Düngeverordnung werden unter dem Begriff Wirtschaftsdünger alle tierischen Ausscheidungen, Festmist, Gülle und Jauche, die bei der Haltung von Tieren anfallen, erfasst.
Die Verwendung des Düngers hat nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Regelungen hierzu finden sich in § 17 Bundesbodenschutzgesetz, dazu gehören insbesondere die:
- standortangepasste Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung,
- Erhaltung oder Verbesserung der Bodenstruktur,
- Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks,
- Vermeidung von Bodenabträgen durch Berücksichtigung von Hangneigung, Wasser und Windverhältnissen sowie der Bodenabdeckung,
- Förderung oder Erhaltung der biologischen Aktivität durch die Fruchtfolgegestaltung,
- Erhaltung des standorttypischen Humusgehaltes,
- Erhaltung der naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, die zum Schutz des Bodens notwendig sind.
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
- auf Ackerland vom 01. November bis 31. Januar
- auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Ferner ist eine Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Nährstoffgehalt an Stickstoff oder Phosphat nicht zulässig, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Der Boden gilt als gefroren, wenn der Frost tiefer als 10 cm in den Boden eingedrungen ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut. Ist nur eines dieser beiden Kriterien erfüllt, darf eine Düngung erfolgen.
Unter Beachtung der regionalen Gegebenheiten, auf Grund der Witterung oder unvorhersehbarer Ereignisse können hiervon abweichend andere Zeiten genehmigt werden. Es besteht die Möglichkeit die o.g. Sperrfrist zu verschieben. Ansprechpartner ist die Landwirtschaftskammer NRW.
Die Lagerung von Festmist hat grundsätzlich auf einer wasserdicht befestigten Mistplatte mit seitlich ausreichend hohen Aufkantungen bzw. mit einer Auffangvorrichtung für anfallende Jauche zu erfolgen. Die Anlagen sind für eine Lagerungsdauer von mindestens 6 Monaten zu dimensionieren. In Ausnahmefällen kann eine Mistlagerung am Feldrand erfolgen. Welche Anforderungen hierbei zu berücksichtigen sind, sind folgendem Merkblatt zu entnehmen.




Zurück