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Benutzungsordnung des Medienzentrums des Kreises Unna
§ 1 Einrichtung des Kreises
- Der Kreis Unna ist Träger der Medienzentrums.
- Das Medienzentrum versorgt schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen mit audiovisuellen Medien und leistet Hilfestellung bei der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2 Benutzung
- Das Medienzentrum verleiht Medien im Kreis Unna vorrangig an alle Schulen, an alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften, sofern die beabsichtigte Verwendung des Materials kulturellen Zwecken, der Bildungs- oder Ausbildungsförderung dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt.
- Die Bestimmung des geltenden Urheberrechts sind zu beachten. Die Vorführung der Medien ist dem Entleiher nur in nichtgewerblichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen gestattet. Sie muss von Personen mit amtlichem Vorführausweis und mit einwandfreien Geräten durchgeführt werden.
- Privatentleiher können Dienste des Medienzentrums ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern die vorrangigen Ansprüche der unter Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Gebühren
- Für die Benutzung der Medien werden Gebühren nach der jeweils geltenden Allgemeinen Gebührenordnung des Kreises Unna erhoben.
§ 4 Entleihverfahren
- Bestellform:
Medien und Geräte können reserviert werden, wenn die Bestellung mindestens 1 Woche vor dem Entleihdatum im Medienzentrum vorliegt - Entleihzeit:
Für alle Schulen beträgt die Entleihzeit 8 Tage, für alle anderen Entleiher beträgt die Entleihzeit 3 Tage. Die Rückgabefrist muss im Interesse anderer Entleiher eingehalten werden. - Verlängerungen:
Sofern die Entleihzeit aus zwingenden Gründen nicht ausreicht und keine Vorbestellungen vorliegen, kann bei dem Medienzentrum eine Verlängerung beantragt werden.
§ 5 Haftung
- Der Entleiher haftet nach Maßgabe des BGB für alle Schäden und Verluste die während der Leihzeit entstehen. Insbesondere haftet er auch für ein Verschulden Dritter, die für ihn tätig werden.
§ 6 Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- Wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
- wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt einem Dritten überlässt oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
§ 7 Anerkenntnis
Der Entleiher erkennt diese Benutzungsordnung mit der Inanspruchnahme des Medienzentrums des Kreises Unna als für ihn rechtsverbindlich an.
§ 8 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1. Februar 1980 in Kraft.




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