Sonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger


Nach § 19 Absatz 1 Schulgesetz NRW werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.