KFZ-Steuer
Seit dem 01. November 2005 gilt ein neues Kraftfahrzeugsteuerrecht. Zulassungen sind dann davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erteilt.
- Hinweis
Befreiungen von der Teilnahme am Lastschriftverfahren kann nur das örtlich zuständige Finanzamt erteilen!
Ab dem 01. Januar 2006 wird die Zulassung eines Fahrzeuges auch davon abhängig gemacht werden, dass keine KFZ-Steuer-Rückstände bestehen.
Bitte beachten Sie, dass neben der für die Zulassung erforderlichen persönlich unterschriebenen Vollmacht dann auch eine vom Kontoinhaber persönlich unterschriebene Bankeinzugsermächtigung vorgelegt werden muss. Ferner ist eine Einverständniserklärung erforderlich, nach der der bevollmächtigten Person Auskünfte über etwaige ausstehende KFZ-Steuern und Nebenleistungen erteilt werden dürfen.




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