
Ab dem 01. Januar 2008 gibt es in Deutschland Umweltzonen mit Fahrverboten für nicht gekennzeichnete Kraftfahrzeuge.
- Übersicht
(Es wird keine Garantie für Aktualität gewährt)
Die Einfahrt in diese bestehenden Umweltzonen ist seitdem nur noch zulässig, wenn das betreffende Kraftfahrzeug in eine bestimmte Schadstoffgruppe eingestuft wurde, die sich nach ihrer Euro-Abgasnorm sowie dem Feinstaubausstoß richtet. Außerdem muss dem Fahrzeug eine gültige Feinstaubplakette zugeteilt worden sein.
Außnahmen von der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge können von der für die Umweltzone zuständigen Ordnungsbehörde erteilt werden und bestehen außerdem grundsätzlich für folgende Kraftfahrzeuge:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“(gemäß § 52 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruchgenommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.




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