Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz

Ausfuhrkennzeichen ab 1. Juli sofort steuerpflichtig

Der Fachbereich Straßenverkehr des Kreises Unna weist auf eine gesetzliche Änderung des Kraftfahrzeug-Steuerrechts hin. Die zum 01. Juli in Kraft tretende Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuer-Gesetzes hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Danach werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen sofort steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten drei Monaten steuerfrei. Ausfuhrkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind.

Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen. Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Der Antragsteller erhält von der Zulassungsstelle dazu den Vordruck einer Steuererklärung, welcher ausgefüllt beim Finanzamt vorgelegt eingereicht werden muss. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes oder der betreffende Steuerbescheid vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.