Auskunft

In Unna

Ulrike Seifert
Fon 0 23 03 / 27-11 37
Fax 0 23 03 / 27-11 96
ulrike.seifert@kreis-unna.de

Silke Neubert
Fon 0 23 03 / 27-12 37
Fax 0 23 03 / 27-11 96
silke.neubert@kreis-unna.de

Martina Köppe
Fon 0 23 03 / 27-13 37
Fax 0 23 03 / 27-11 96
martina.koeppe@kreis-unna.de

Oliver Sonnack
Fon 0 23 03 / 27-14 37
Fax 0 23 03 / 27-11 96
oliver.sonnack@kreis-unna.de

In Lünen

Annemarie Kobialka
Fon 0 23 06 / 100-340
Fax 0 23 06 / 100-347
annemarie.kobialka@kreis-unna.de

Heike Schepers
Fon 0 23 06 / 100-352
heike.schepers@kreis-unna.de

Jochen Wittmann
Fon 0 23 06 / 100-355
jochen.wittmann@kreis-unna.de

Beantragung von Ersatzdokumenten

Bei der Beantragung von Ersatzdokumenten wird zwischen folgenden Arten unterschieden

Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Verlust oder Diebstahl

Zur Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) durch den Fahrzeughalter persönlich notwendig. Diese eidesstattliche Versicherung kann entweder bei der Zulassungstelle oder bei einem Notar abgegeben werden.

Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II aufgrund eines Diebstahls abhanden gekommen sein, ist anstatt einer Eidesstattlichen Versicherung eine Diebstahlanzeige der Polizei ausreichend, in der die Zulassungsbescheinigung Teil II ausdrücklich aufgeführt ist.

Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei Verlust oder Diebstahl

Zur Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Abgabe einer Verlusterklärung notwendig. Diese Verlusterklärung kann ausschließlich durch den Fahrzeughalter oder die Person abgegeben werden, an die die Zulassungsbescheinigung Teil I nachweislich (Kaufvertrag oder Übergabeprotokoll) ausgehändigt wurde und ist der Zulassungsstelle grundsätzlich im Original vorzulegen.

Sollte die Zulassungsbescheinigung aufgrund eines Diebstahls abhanden gekommen sein, ist anstatt einer Verlusterklärung eine Diebstahlanzeige der Polizei ausreichend, in der die Zulassungsbescheinigung Teil I unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer ausdrücklich aufgeführt ist.

Beantragung von neuen Kennzeichenschildern wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung

Bei Verlust von einem oder mehrerer Kennzeichenschildern ist die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung  gemäß § 5 StVG in Verbindung mit §27 VwVfG NRW persönlich durch den eingetragenen Fahrzeughalter notwendig. Diese Eidesstattliche Versicherung kann entweder bei der Zulassungstelle oder bei einem Notar abgegeben werden.

Sollte/n das/die Kennzeichenschild/er aufgrund eines Diebstahls abhanden gekommen sein, ist anstatt einer Eidesstattlichen Versicherung eine Diebstahlanzeige der Polizei ausreichend, in der das/die Kennzeichen oder das Fahrzeug ausdrücklich aufgeführt ist/sind. 

Bitte beachten Sie, dass sowohl bei Verlust als auch bei Diebstahl oder Beschädigung immer alle noch vorhandenen (auch beschädigte) Kennzeichen der Zulassungsstelle vorgelegt werden müssen. Bei Verlust oder Diebstahl ist außerdem eine Änderung des Kennzeichens (Umkennzeichnung) notwendig.

Verlorene oder gestohlene Kennzeichen werden bei Anzeige durch den Halter immer für 10 Jahre gesperrt um einem eventuellen Mißbrauch vorzubeugen. Sollten Sie das betreffende Kennzeichen wiederfinden, muss es unverzüglich bei der zuständigen Zulassungstelle vorgelegt werden.

Berichte und Prüfbescheinigungen zur Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung

Für die Ausstellung von Ersatzdokumenten betreffend der Haupt- und Abgasuntersuchungen ist die jeweils ausstellende Institution zuständig. Bitte wenden Sie sich an die betreffende Prüfstelle oder die betreffende Werkstatt.