Auskunft
Sabine Schröter
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Fax 0 23 03 / 27-27 96
fuehrerscheine@kreis-unna.de oder
sabine.schroeter@kreis-unna.de
Marie-Christine Krieger
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fuehrerscheine@kreis-unna.de oder mariechristine.krieger@kreis-unna.de
Marcel Zenker
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Information zur Berufskraftfahrer-Qualifikation
Warum Grundqualifikation? Für wen gelten die Vorschriften?
Seit dem 10. September 2008 muss jeder Fahrerlaubnis-Erstbewerber für die (Bus-) Klassen D1, D1E, D und DE eine Grundqualifikation nachweisen, wenn die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz).
Eine dieser 3 Alternativen führt zum Erwerb der Grundqualifikation
- Die Teilnahme an der beschleunigten Grundqualifikation (140 Stunden Unterricht) und anschließender 90-minütiger schriftlicher Prüfung
- Eine theoretische und praktische Prüfung von insgesamt 450-minütiger Dauer, keine Unterrichtspflicht
- Die herkömmliche Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (BKF) oder die Weiterbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz findet Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie im Güterkraft- oder Personenverkehr gewerblich Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen lenken, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) erforderlich ist
Diese Regelungen gelten für die (LKW-) Klassen C1, C1E, C und CE ab dem 10. September 2009.
Die Regelungen des Gesetzes gelten nicht für Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
- Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind - Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt
Weiter Informationen
- Muss ich die Grundqualifikation auch nachweisen, wenn ich vor dem Stichtag im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis bin (Besitzstand)?
- Wie erfolgt die Weiterbildung?
- Wie kann ich den Nachweis bei Kontrollen führen?
- Wird es zukünftig C- und D-Fahrerlaubnisse ohne Eintrag der Schlüsselziffer 95 geben?
- Was kostet die Eintragung der Schlüsselziffer 95?
- Muss ich bei vorhandener Grundqualifikation und Wechsel der Fahrerlaubnisklasse eine weitere Grundqualifikation nachweisen?
- Werde ich für Verstöße bestraft?




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