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Motorisierte Krankenfahrstühle

Eine wesentliche Änderung betrifft die motorisierten Krankenfahrstühle. In der Praxis haben Fragen zum motorisierten Krankenfahrstuhl besondere Bedeutung erlangt. Denn die mit der Novellierung des Fahrerlaubnisrechts 1999 eingeführte Fahrerlaubnisfreiheit für Krankenfahrstühle hat dazu geführt, dass in den letzten Jahren vermehrt Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, 300 Kilogramm Leergewicht, max. 25 km/h und einer Betriebserlaubnis als Sonderkraftfahrzeug "Krankenfahrstuhl" in den Verkehr gekommen sind. Diese langsam fahrenden Fahrzeuge sind bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von anderen kleinen Pkw nicht zu unterscheiden. Häufig werden sie von gesunden Personen ohne Fahrerlaubnis gefahren, nicht selten von solchen, denen die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen worden ist. 

Es wurde von schweren Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang berichtet, die darauf zurückzuführen waren, dass die Geschwindigkeit der "Krankenfahrstühle" aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes von anderen Verkehrsteilnehmern falsch eingeschätzt wurde.

Die Schwere solcher Unfälle ist auch darauf zurückzuführen, dass diese Fahrzeuge trotz einer nicht als sehr zurückhaltend zu qualifizierenden Preispolitik modernen Sicherheitsanforderungen, wie sie für Pkw gelten, nicht gerecht werden. Mit Sorge wurde auch auf die besonderen Gefahrensituationen und Verkehrsbehinderungen auf Landstraßen sowie in Ballungsräumen und die Tatsache hingewiesen, dass sich das Fahrverhalten und die Anforderungen an die Beherrschung dieser Fahrzeuge nicht bzw. nur unwesentlich von anderen Klein-Pkw unterscheiden.

Außerdem war zu berücksichtigen, dass Krankenfahrstühle ggf. auch in Fußgängerzonen oder auf Bürgersteigen benutzt werden dürfen. Dem hat der Gesetzgeber mit einer Neudefinition Rechnung getragen, die sowohl im Fahrerlaubnisrecht als auch im Zulassungsrecht Eingang gefunden hat. Für den motorisierten Krankenfahrstuhl in der ab 01. September 2002 geltenden Bauart ist nun weder eine Fahrerlaubnis noch - wie es das bisherige Recht kannte - eine Prüfbescheinigung erforderlich. Dafür entspricht die Definition nun den "allgemeinen Vorstellungen" eines motorisierten Krankenfahrstuhls (Rollstuhls mit Motor):

Motorisierte Krankenfahrstühle sind einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 Centimetern.