Wer ist antragsberechtigt?

In der Regel die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist. Die Antragberechtigung ist im Übrigen in § 193 Baugesetzbuch geregelt. Wertgutachten müssen schriftlich beantragt werden. Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.