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Ferdinand Adam
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Landtagswahl | Wahlrecht
Die Wahlperiode des Landtages beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Der Landtag hat zur Zeit 187 Abgeordnete.
Davon wurden 128 direkt in den Wahlkreisen gewählt. Die restlichen Abgeordneten werden nach Verhältniswahlgrundsätzen aus der Landesreserveliste ermittelt.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Wählbar ist jede bzw. jeder Wahlberechtigte, der seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen wohnt.
Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.
An der Zuteilung von Sitzen aus den Landesreservelisten nehmen nur diejenigen Parteien teil, die mindestens 5 Prozent der im Land abgegeben gültigen Stimmen erhalten haben.




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