Schülerfahrkosten sind in bestimmten Fällen erstattungsfähig.

Kurztext

Schülerfahrkosten, für Schüler*innen der kreiseigenen Schulen, können durch den Kreis Unna erstattet werden, wenn der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule eine bestimmte Wegstrecke überschreitet (siehe Voraussetzungen).

Schüler*innen von Bezirksfachklassen müssen ihre Fahrtkosten bis zu einem Betrag von 50 € im Monat selbst tragen. Für diese Schüler*innen werden auch nur die Fahrtkosten erstattet, die über 50 € und unter 100 € monatlich liegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten

Für Bezirksfachklassen werden zudem folgende Unterlagen benötigt:

  • ÖPNV-Ticket im Original
  • Kontoauszug
  • bei Nutzung des PKW: Angabe der Fahrstrecke

Rechtsgrundlage

  • § 97 Schulgesetz NRW (SchulG NRW)
  • Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW)

Voraussetzungen

Schulweg (kürzester Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in einfacher Entfernung:

  • Primarstufe (Grundschule): mehr als 2 Kilometer
  • Sekundarstufe I (Klassen 5-10): mehr als 3,5 Kilometer-
  • Sekundarstufe II (Klassen 11-13 / Vollzeit-Schüler*innen an den Berufskollegs): mehr als 5 Kilometer
  • Bezirksfachklasse (Berufsschüler*innen): mehr als 5 Kilometer

Eine Einzelfallprüfung kann bei nicht aufgeführten Ausnahmen erfolgen.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF). (Alternativ kann ein entsprechender Antrag auch im Sekretariat abgeholt werden.)

Hier können Sie bei Bedarf eine Entfernungsbescheinigung beantragen.


Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Für die Bezirksfachklassen gilt eine Frist von 3 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Schuljahres.

Die anderen Fälle sind nicht an Fristen gebunden, sollten jedoch zeitnah beantragt werden.