Gesundheit:

Das NRW-Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung sowie Test- und Quarantäneverordnung bis zum 30. September 2022 verlängert. Inhaltlich unverändert gelten die Basisschutzmaßnahmen für die vulnerablen Personengruppen sowie die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) damit fort. 

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Matthias Horstmann Kreis Unna

Nach der Corona-Schutzverordnung gilt in Nordrhein-Westfalen zunächst weiterhin:

  • Maskenpflicht im ÖPNV
  • Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen
  • Maskenpflicht in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen
  • Eintritt in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis
  • In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Kinder im Blick

Das Schulministerium wird über die Regelungen für die Zeit nach den Anfang Oktober beginnenden Herbstferien in der kommenden Woche informieren. Im Kita-Bereich gelten aufgrund der aktuell stabilen Lage zunächst bis auf Weiteres die Ende Juli beschlossenen Regelungen fort.

Mehr dazu:

  • Schulministerium
  • Kinder- und Jugendministeriums

Test- und Quarantäneverordnung

Die Test- und Quarantäneverordnung wurde ebenfalls ohne Änderungen verlängert. Auch künftig gilt, dass, wer positiv getestet ist, grundsätzlich zehn Tage in Isolation muss. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

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Autor

NRW-Gesundheitsministerium

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