Für die pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe.

Kurztext

Der Großteil der pflegebedürftigen Menschen wird in der eigenen Häuslichkeit gepflegt. Wenn der pflegebedingte Aufwand nicht aus eigenen Mitteln – hierzu zählen vorrangig Einkommen und Vermögen sowie weitere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen der Pflegekasse) – gedeckt werden kann, besteht nach individueller Prüfung die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sozialhilfeleistungen. Für Personen, die die weiteren Voraussetzungen erfüllen, aber nicht pflegeversichert sind, können ebenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Betracht kommen. In Einzelfällen kommen auch Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes in Betracht. 

Erforderliche Unterlagen

Neben Unterlagen/Angaben zur Person sind weitergehende Unterlagen zu Einkommen und Vermögen und vorrangigen Leistungsansprüchen (z.B. Leistungen der Pflegekasse) beizufügen.

Rechtsgrundlage

  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • weitere Sozialgesetzbücher (u.a. SGB I, SGB X, SGB XI)

Voraussetzungen

  • Es liegen eine Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII und eine Pflegebedürftigkeit vor.
  • Vorrangige Mittel zur Deckung des pflegerischen Bedarfs sind nicht vorhanden. Hierzu zählen neben den Leistungen der Pflegekasse insbesondere Einkommen und Vermögen. Für Alleinstehende beläuft sich die Vermögensfreigrenze auf 10.000 Euro. Bei Ehe- oder Lebenspartnerschaften beträgt diese 20.000 Euro.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Leistungen werden frühestens ab Bekanntgabe eines möglichen Bedarfs erbracht. Antragsbegründende Unterlagen sind in einer angemessenen Frist einzureichen, da die Leistungen unter Umständen ansonsten versagt werden können.

Kosten

Kosten fallen für die Bearbeitung nicht an.