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Bodenschutz 


Bodenschutz

Der Boden ist unsere Lebensgrundlage. In ihm wachsen Pflanzen, in ihm gibt es Leben, er ernährt uns und formt unsere Landschaft. Klar, dass er geschützt werden muss. Der Kreis Unna mit seiner Lange im Ruhrgebiet und einer langen Geschichte des Bergbaus ist sich dieser Verantwortung bewusst.

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Anita Lehrke Kreis Unna

Wir schützen die Böden im Kreis

Wie die Böden im Kreis Unna geschützt werden müssen, ist im Bundesbodenschutzgesetz geregelt. Zentral darin sind die Vorsorge vor schädlichen Veränderungen und die Gefahrenabwehr bei schädlichen Veränderungen.

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sind von Menschen durch Schadstoffeinträge verursachte Umweltprobleme.

Sie entstehen z.B. durch

  •  das Ablagern von Abfällen
  •  den Umgang mit gefährlichen Stoffen auf Betriebsgeländen
  •  unsachgemäße Landwirtschaft
  •  Sedimentablagerungen in Überschwemmungsgebieten
  •  immissionsbedingte Schadstoffanreicherungen


Ihr Anliegen

Abgrabungen

Abgrabungen sind auf Grundlage des Abgrabungsgesetzes zu genehmigen und zu überwachen. Hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Rekultivierung von Abgrabungen sind auch umweltschutzrelevante Belange zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. 

Auskunft aus dem Altlastenkataster

Im Altlastenkataster werden Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen erfasst. Die ermittelten Daten und Informationen werden in einer Datenbank zusammengeführt und fortlaufend aktualisiert. Die Darstellung der Flächen erfolgt mit Hilfe eines Geoinformationssystems.

Auskünfte aus dem Altlastenkataster werden nur schriftlich erteilt. Auskunftsberechtigt ist nur der Grundstückseigentümer oder aber jeder Dritte, der eine entsprechende Beauftragung bzw. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vorlegt.

Dienstleistung

Altlastenkataster - Auskunft

Altlastenauskunft - Einverständniserklärung des Eigentümer

Bodenverbesserungsmaßnahme

Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterialien auf- und eingebracht werden. Die Aufbringung von Klärschlamm / Bioabfall gehört nicht zu den Bodenverbesserungsmaßnahmen im Sinne der Bundesbodenschutzverordnung.

Bodenverbesserungsmaßnahmen mit einer Gesamtmenge von über 800 Kubikmeter sind anzeigepflichtig.

Dienstleistung

Bodenverbesserung Auf- und Einbringen von Materialien Genehmigung

Ersatzbaustoffe und Bodenmaterialien

Die Verwertung von Ersatzbaustoffen (Recyclingbaustoffe, aufbereitete Bauschuttmaterialien, mineralische Reststoffe aus industriellen Prozessen und Bodenmaterialien) kann nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen und die Beschaffenheit von Grundwasser haben. 

Seit dem 01.08.2023 gilt für den Einbau dieser Produkte die Ersatzbaustoffverordnung.

Dienstleistung

Einbau von Recyclingmaterialien

Wirtschaftsdünger, Klärschlamm und Bioabfall

Wer Klärschlamm oder Bioabfall (Gärreste, Kompost, Gemische) verwenden möchte, muss das der Kreisverwaltung anzeigen. 

Dienstleistung

Bioabfall erstmalige Aufbringung Anzeige

Flächenrecycling und -reaktivierung

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlastenverdachtsfläche oder Verdachtsfläche mit schädlichen Bodenveränderungen, muss der Kreis Unna als untere Bodenschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes veranlassen.

Ein Gefahrenverdacht kann zum Beispiel auch durch eine beabsichtigte Nutzungsänderung oder geplante Baumaßnahme hervorgerufen werden.

Die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen werden in der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert und geregelt. Grundsätzlich hat sich in der Praxis ein gestuftes Vorgehen bewährt. Ob alle Schritte dieser Abfolge notwendig sind, ist von der Größenordnung des jeweiligen Vorhabens und der Komplexität der jeweiligen Altlast bzw. schädlichen Bodenveränderung abhängig.

Gefährdungsabschätzung

Die Gefährdungsabschätzung gliedert sich in der Regel in eine Orientierungs- und Detailuntersuchung. Die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen werden in den bodenschutzrechtlichen Regelungen konkretisiert. Das Untersuchungsprogramm sollte im Detail im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden. Damit können Nachforderungen durch die Untere Bodenschutzbehörde häufig vermieden werden. 

Sanierung/Aufbereitung des Grundstückes

Nach Ermittlung der Belastungssituation wird von der Unteren Bodenschutzbehörde unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen entschieden. Bei den Sanierungsmaßnahmen wird zwischen Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen unterschieden.

Überwachung / Nachsorge

Bei einer Vielzahl von Altlasten bzw. schädlichen Bodenveränderungen kommen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oftmals ausschließlich Sicherungsmaßnahmen zur Ausführung. Sicherungsmaßnahmen erfordern jedoch in der Regel langfristig angelegte Überwachungs- und Nachsorgemaßnahmen, die sowohl zeit- als auch kostenintensiv sein können.

Flächenreaktivierung

Die Wiedernutzbarmachung durch Sanierung von ehemals industriell oder gewerblich genutzten Flächen (Flächenreaktivierung) setzt in der Regel umfangreiche Sanierungsmaßnahmen voraus. Um eine zügige Abwicklung der nutzungsorientierten Sanierungsmaßnahmen und erforderlichen Genehmigungen zu gewährleisten, bieten wir bereits zu Beginn der Planungen Beratungsleistungen an, die einem potenziellen Investor die Einschätzung des notwendigen Aufwandes erleichtern.

Kontakt

Wasser und Boden