Für Import- bzw. Exportfahrzeuge, die noch nicht in der Bundesrepublik zugelassen waren bzw. aus der Bundesrepublik mit besonderen Kennzeichen ausgeführt werden sollen, besteht eine Vorführpflicht. Dabei erfolgt ein Vergleich der im Fahrzeug eingeschlagenen und der in den Papieren eingetragenen Fahrzeugidentifizierungsnummer. Zwingend nötig ist das, wenn:

  • erstmals eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden soll
  • ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird

Die Vorführung kann mit einem roten Dauerkennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen erfolgen. Dazu muss das Fahrzeug so abgestellt sein, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle Zugang zur eingeschlagenen Fahrzeugidentifizierungsnummer haben. Wo sich diese Nummer befindet, erfahren Sie bei Ihrem Händler oder beim Hersteller des Fahrzeugs. Eine Vorführung auf einem Autotransporter oder ähnlichem ist nicht möglich.

Die Vorführpflicht entfällt nur, wenn:

  • ein KFZ-Händler oder eine Prüforganisation (TÜV/DEKRA/GTÜ) die Übereinstimmung der Fahrgestellnummer des Fahrzeuges mit den ausgestellten Dokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief/COC) schriftlich bescheinigt und diese Bescheinigung in der Zulassungsstelle bei Beantragung einer Zulassung oder eines Ausfuhrkennzeichens vorgelegt wird
  • bei der erstmaligen Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb einer Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens eine gültige HU-Bescheinigung vorgelegt wird
  • für ein Ausfuhrkennzeichen noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde und die letzte Begutachtung bei einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, o.Ä.) nicht länger als einen Monat zurück liegt. Dies betrifft auch Neufahrzeuge. Hierbei muss ebenfalls die entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden
  • Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragt werden, welche sich im Inland befinden und bei denen das Ausstellungsdatum der letzten HU- Bescheinigung nicht älter als einen Monat ist. Hierbei ist ebenfalls die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung notwendig.

Bitte beachten Sie, dass bei Verlängerungen von bereits zugeteilten Ausfuhrkennzeichen immer eine Vorführung notwendig ist. Ausnahmen sind in diesen Fällen nicht möglich.

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