Landwirtschaftliche Betriebe müssen den Einsatz von Futtermitteln und Arzneimitteln belegen.

Kurztext


Die Arzneimittel- und Futtermittelskandale der letzten Jahre belegen, dass die Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den korrekten Einsatz von Futtermitteln und Arzneimitteln ein wesentlicher Baustein ist, um das Vertrauen der Verbraucher*innen in die Sicherheit der Lebensmittel zu stärken.

Antibiotika sollen auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten notwendige Maß beschränkt werden, um die Ausbreitung von Antibiotika-Resistenzen zu begrenzen.

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Mit den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes wird das bisher ausschließlich für den Bereich der Tiermast geltende Antibiotika-Minimierungskonzept auch auf Betriebe mit Milchkühen, mit nicht im Haltungsbetrieb geborenen Kälbern, mit Jung- und Legehennen, mit Sauen und mit Saugferkeln ausgeweitet. Die Antibiotika-Anwendung soll auch in diesen Betrieben erfasst und systematisch reduziert werden. Die Änderungen betreffen sowohl das Meldeverfahren als auch Fristen für z. B. das Einreichen von Maßnahmenplänen. Auch die bisherigen Nutzungsarten „Mastferkel bis 30 kg“, „Mastkälber bis einschließlich 8 Monate“ und „Rindermast ab 8 Monate“ sind von den Neuerungen betroffen.

Ab 2023 melden Tierhalter nur noch die Nutzungsart und halbjährlich den Bestand und die Bestandsveränderungen. Die Meldung über die Verwendung antibakteriell wirksamer Arzneimittel erfolgt ausschließlich durch die Tierärzte. Die bisher bekannte Tierhalter-Versicherung gegenüber der Behörde entfällt. Wurden keine Antibiotika angewendet, ist durch den Tierhaltenden, statt der Tierzahlen mitzuteilen, dass keine antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel angewendet worden sind (Nullmeldung).

Die Meldungen sind ab dem Meldehalbjahr I-2023 ausschließlich elektronisch möglich. Eine Beauftragung Dritter ist möglich. Diese kann direkt in der HI-Tier-Datenbank (Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)>Eingabe Tierhalter/Tierarzt-Erklärung) oder schriftlich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (s.u.) vorgenommen werden. Die Formulare finden Sie hier. 

Mit Hilfe dieser Angaben wird für jeden Betrieb die Häufigkeit des Antibiotika- Einsatzes festgestellt. Liegt ein Betrieb über dem für gleiche Produktionseinrichtungen ermittelten Wert, müssen Ursachen erforscht und Maßnahmen zur Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ergriffen werden.

Maßnahmenpläne für das Meldehalbjahr I-23 sind für alle Nutzungsarten nicht erforderlich !

„Neue Nutzungsarten“
Für die neu aufgeführten Nutzungsarten Milchkühe, zugekaufte Kälber,Saugferkel, abgesetzte Ferkel bis 30 kg, Zuchtsauen und -eber, Legehennen und Junghennen (Nutzungsarten nach Anlage 1 Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gilt die Übergangsvorschrift des § 94 TAMG.
Danach ist im Falle einer Überschreitung der Kennzahl 2 der erste Maßnahmenplan zum 1. April 2024 zu übermitteln.

„Alte Nutzungsarten“
Die Nutzungsarten nach Anlage 1 Nr. 2.3 (= Mastschweine ab 30 kg), Nr. 3.1 (=Masthühner), und Nr. 4.1 (= Mastputen) Tierarzneimittelgesetz (TAMG) werden nicht von den Übergangsfristen des § 94 TAMG erfasst. Gemäß Erlass des Ministeriums vom 01.09.2023 sind auch für diese Nutzungsarten für das Meldehalbjahr I-23 keine Maßnahmenpläne nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 TAMG zu erstellen. Die nächste Frist zur Einreichung ggf. erforderlicher Maßnahmenpläne ist auch hier der 1. April 2024

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