Wer ein Prostitutionsgewerbe im Kreis Unna betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).

Kurztext

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, in dem er

  1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
  2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Die Erteilung der Erlaubnis obliegt der für den Betriebssitz zuständigen Kreisordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird betreiberbezogen und für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume oder ein Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.

Vor der Erteilung jeder Erlaubnis erfolgt eine Überprüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass o. Ä.)
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „0“)
    (bei juristischen Personen für den /die gesetzlichen Vertreter)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    (bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter)
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
    (bei juristischen Personen für die juristische Person und und den/die gesetzlichen Vertreter)
  • bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister
  • Bau-/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes
  • Grundrisszeichnung (3-fach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

Rechtsgrundlage

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Voraussetzungen

  • Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • räumliche sowie ortsbezogene Eignung der Betriebsstätte

Service & Kontakt

Kosten

500 € – 3.500 €