Zur Bildung von Sondereigentum oder Wohneigentum innerhalb eines Gebäudes wird eine Bescheinigung benötigt, die bestätigt, dass die Räume in sich abgeschlossen sind.

Kurztext

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten (meistens die Einrichtung von Sondereigentum) benötigt. Das Grundbuchamt erkennt diese Bescheinigung nur dann an, wenn unter anderem die angegebene katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück oder mehrere Flurstücke) vollständig mit den Angaben im Grundbuch, die ständig aktualisiert werden, übereinstimmen.


Erforderliche Unterlagen

  • Aktuelle Katasterangaben: Gemarkung, Flur, Flurstück / Flurstücke
  • Bauzeichnungen Maßstab 1:100
  • Grundrisse (mit Ordnungsnummern je Sondereigentum in arabischen Ziffern, eingetragen in einem Kreis)
  • Schnitte (mit Ordnungsnummern je Sondereigentum in arabischen Ziffern, eingetragen in einem Kreis)
  • Ansichten
  • Unterzeichnete Zusatzerklärung (Formular "Abgeschlossenheitsbescheinigung")

Rechtsgrundlage

  • §§ 7, 32 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Service & Kontakt

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Kosten

  • Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Gebühr: 100 €
    • je weitere Ausfertigung Gebühr: 30 €

  • Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr:
    • je Sondereigentumsanteil  50 bis 150 €
    • je Garagenstellplatz 20 €
    • je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung 30 €