Für Bauvorhaben, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, aber nicht in allen Punkten den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder bauplanungsrechtlichen Festsetzungen entsprechen, muss ein eigenständiger Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden.

Kurztext

Für einige, in der Regel kleinere Gebäude oder Anlagen ist kein Genehmigungsverfahren erforderlich. Trotzdem müssen alle Bauvorschriften eingehalten werden. Entsprechen Bauvorhaben nicht den Vorschriften, Gesetzen, Bebauungsplänen oder sonstigen Regelungen können Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden.

Erforderliche Unterlagen

Die folgenden Bauvorlagen sind in mindestens 3-facher Ausfertigung erforderlich:

  • Antragsformular mit Begründung und Angabe der Vorschrift, von der eine Abweichung, Befreiung oder Ausnahme erteilt werden soll
  • alle Bauvorlagen und Nachweise, die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind

Rechtsgrundlage

  • § 69 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
  • § 31 Baugesetzbuch (BauGB)

Voraussetzungen

Abweichungen können unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zugelassen werden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nicht gefährdet werden.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann unter Würdigung der nachbarlichen Interessen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).


Hier gelangen Sie zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Wenn der Antrag vollständig bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird, muss diese innerhalb von sechs Wochen darüber entscheiden. Die Frist kann bis zu sechs Wochen verlängert werden, wenn andere Behörden oder Fachämter am Verfahren zu beteiligen sind.

Kosten

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW sieht für dieses Verfahren einen Gebührenrahmen von 50 bis 5.000 € vor.