Die Beseitigung bzw. der Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen muss angezeigt werden. Allerdings sieht die Bauordnung zahlreiche Ausnahmen vor, sodass die meisten Anlagen verfahrensfrei abgebrochen werden können.

Kurztext

Die verfahrensfreien Anlagen, deren Beseitigung in der Regel keine statisch-konstruktiven Schwierigkeiten aufwirft, sind im Gesetzestext geregelt. Die beabsichtigte Beseitigung von nicht verfahrensfreien Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Die Bauvorlagen sind in mindestens 3-facher Ausfertigung erforderlich:

  • Anzeigeformular
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Soweit erforderlich: Standsicherheitsnachweis
  • Erhebungsbogen für die Bauabgangsstatistik

Rechtsgrundlage

§ 62 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)

Voraussetzungen

Handelt es sich um die Beseitigung eines nicht freistehenden Gebäudes, das angezeigt werden muss, ist der Anzeige die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners beizufügen. Die Genehmigungsfreiheit für Beseitigungsvorhaben entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW 2018, in Vorschriften aufgrund der BauO NRW 2018 oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.  

Service & Kontakt

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Kosten

Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.