Wenn ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden soll, wird eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 BauO NRW 2018 benötigt.

Kurztext

Um ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung.

Über Ihren Teilungsantrag entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu teilende Grundstück befindet. Bitte beachten Sie, dass eventuelle baurechtswidrige Zustände, die durch die Teilung entstehen, im Antragsverfahren ausgeräumt werden müssen. Dies kann z.B. durch das Erklären und Eintragen von Baulasten erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

Erforderliche Unterlagen

Lageplan
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Er muss vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beurkundet werden. Der Lageplan muss mind. folgende Angaben enthalten:


  • seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
  • die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers,
  • die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
  • die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinien),
  • die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen,
  • die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
  • Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.

Bauzeichnungen
Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.


Rechtsgrundlage

§ 7 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
§ 19 Baugesetzbuch (BauGB)

Voraussetzungen

Die Genehmigung der Teilung ist nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücke, deren Bebauung genehmigt ist oder die aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden dürfen, erforderlich. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften BauO NRW 2018, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.

Service & Kontakt

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Kosten

Die Gebühr für die Teilungsgenehmigung beträgt je gebildetem bebauten Grundstück 50 bis 500 €. Für die Ausstellung eines Zeugnisses, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf oder als genehmigt gilt (Negativzeugnis), wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben.