Wer im Ausnahmefall eine gewerbliche Tätigkeit während der Nachtzeit ausüben möchte, bedarf einer Genehmigung.

Kurztext

Von 22 bis 6 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen von diesem Verbot können zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular mit plausibler Darstellung der Notwendigkeit für Nachtarbeit

Rechtsgrundlage

§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)

Voraussetzungen

  • Rechtzeitige Antragstellung mit Darstellung der Notwendigkeit (zwingende Gründe!) und den Umfang der Nachtarbeit
  • Ankündigung der Nachtarbeit gegenüber den Anwohnern und örtlichen Behörden (Presseinformation, Flugblätter)

Service & Kontakt

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Frist

Rechtzeitig vor Beginn der geplanten Nachtarbeit

Kosten

10,00 bis 1.000,00 €