Für sichere Lebensmittel

Der Kreis Unna führt Lebensmittelkontrollen durch und hilft so, Menschen vor gesundheitlichen Gefahren und Täuschungen zu schützen.

Bild vergrößern: lebensmittelüberwachung im Labor von Fleisch und Eiern
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Kontrollen

Alle Betriebe, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika herstellen, behandeln oder damit handeln, werden überprüft. Die Lebensmittelüberwachung kontrolliert den Prozess von der landwirtschaftlichen Produktion bis zur Ladentheke.

Proben

Je 1.000 Einwohner werden 5,5 Proben von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika entnommen und zur Untersuchung in staatliche Untersuchungsämter geschickt. Bei Problemen ergreift der Kreis Unna die notwendigen Maßnahmen, um Mängel zu beheben.

Beratung

Wer ein Gewerbe im Lebensmittelbereich betreibt, erweitern oder ändern möchte, sollte sich über lebensmittelrechtliche Bestimmungen, hygienische Vorgaben und die mitzubringenden oder nachzuweisenden Kenntnisse informieren. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung ist sinnvoll. Die Fachleute des Kreises beantworten Fragen übrigens auch vor Ort.

Eigenkontrollen

Nach der einschlägigen Kommentierung Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist jeder Betrieb, der gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, zu betriebseigenen Kontrollen verpflichtet. Das gilt für Bäckereien und Konditoreien ebenso wie für Metzgereien, Eisdielen, Restaurants, Kantinen oder den Lebensmitteleinzelhandel.

Jeder Lebensmittelbetrieb muss ein betriebsspezifisches Konzept erstellen, das sich an das international anerkannte HACCP-System anlehnen muss. Ziel ist es, die Unbedenklichkeit der Lebensmittel von der Herstellung bis zur Abgabe zu gewährleisten.

Hierbei müssen vor allem die Stationen im Herstellungsprozess bzw. in der Lebensmittelkette beachtet werden, an denen Gesundheitsgefahren entstehen könnten. Der Betrieb muss bei Kontrollen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde darlegen können, was er tut, um diese möglichen Gesundheitsrisiken zu beherrschen.

Die Eigenkontrollen müssen schriftlich festgehalten werden. Sie sind auch eine gute Absicherung des Betriebes im Hinblick auf die Produkthaftung.

Warenanlieferung

Der Wareneingang muss regelmäßig geprüft werden. Parameter sind:

  • Beschädigung von Verpackungen
  • Nachteilige Beeinflussung durch Schmutz oder Schädlinge
  • Qualität der Ware
  • Anlieferungstemperatur bei leicht verderblichen Lebensmitteln
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

Die Dokumentation erfolgt in Form einer Checkliste oder unter Verwendung eines Stempels oder handschriftlichen Vermerks auf dem Lieferschein.

Kontrolle der Lagertemperaturen: Alle Kühleinrichtungen sollten über ein Thermometer verfügen. Die Temperatur ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren und sollte dokumentiert werden.

Kritische Kontrollpunkte: Kritische Kontrollpunkte (CCPs) müssen regelmäßig überwacht werden. Das ist z. B. die Erhitzungstemperatur von Speisen. Hilfestellung bei der Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte geben die Leitlinien für eine gute Hygienepraxis der jeweiligen Verbände. Diese enthalten eine Risikoanalyse, die Anhaltspunkte für die Risikobewertung im eigenen Betrieb geben kann.

Reinigungs- und Desinfektionsplan: Der Reinigungs- und Desinfektionsplan legt die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb verbindlich fest. Daraus muss klar hervorgehen, was wann mit welchen Mitteln und von wem gereinigt bzw. desinfiziert wurde.

Personalschulung: Das Personal eines Lebensmittelbetriebes muss regelmäßig geschult werden. Die Schulungsthemen sollten grundlegende Fragen der Betriebshygiene sowie der persönlichen Hygiene der Mitarbeiter umfassen.

Die Schulung kann von besonders qualifiziertem, betriebseigenem Personal durchgeführt werden. Im Bedarfsfall können auch externe Firmen beauftragt werden. Möglicherweise muss außerdem eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durchgeführt werden.

Schädlingsbekämpfung: Regelmäßig muss kontrolliert werden, ob es einen Schädlingsbefall gibt. Ein festgestellter Befall ist nach dem Stand der Technik sachgerecht durch eine Fachfirma zu bekämpfen. Durchgeführte Kontrollmaßnahmen sind anhand der Nachweisdokumente der Fachfirma nachzuweisen.

Leitlinien für eine gute Hygienepraxis: Hygiene spielt von der Erzeugung der Rohstoffe für Lebensmittel bis zur Abgabe an den Endverbraucher eine wichtige Rolle. Es gibt deshalb eine Vielzahl von weitreichenden Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene.

Neben der EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene regeln besondere Hygienevorschriften den Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wie z. B. Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse oder Fisch und Fischerzeugnisse.

Darüber hinaus gibt es für die „Gute Hygienepraxis“ standardisierte Leitlinien. Sie werden von Fachkreisen erarbeitet und von den zuständigen Behörden geprüft und stellen dann für alle Beteiligten – Betriebe und Lebensmittelüberwachung – eine abgestimmte Orientierungshilfe dar.

Arbeitet ein Betrieb nach einer Leitlinie, ist diese auch Grundlage der behördlichen Kontrolle.

Musterdokumente und Merkblätter zur Eigenkontrolle

Lebensmittelwarnung

Produkte, bei denen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung sowie die amtliche Futtermittelüberwachung mögliche Gesundheitsrisiken festgestellt oder die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgerufen worden sind, sind hier gelistet:

Verbraucherbeschwerden

Wer im Kreis wohnt und den Verdacht hat, dass ein erworbenes Lebensmittel nicht in Ordnung ist oder es im Geschäft, Restaurant usw. hygienische Mängel gibt, sollte sich an den Kreis Unna wenden.

Folgende Angaben sind wichtig

  • Ort und Zeitpunkt des Kaufes
  • Bedingungen der Lagerung
  • Zeitpunkt und Art der festgestellten Mängel
  • Zeitraum zwischen Kauf und Verzehr des Lebensmittels
  • Art der Gesundheitsbeschwerden (sofern eingetreten)

Reste des betreffenden Lebensmittels sollten für eine mögliche Untersuchung kühl gelagert werden. Wenn der Befund vorliegt, gibt es eine Rückmeldung. Ist die Beschwerde berechtigt, werden Betriebskontrollen durchgeführt, Proben entnommen und ggf. Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergriffen.

Dienstleistung

Verbraucherbeschwerde

Kontakt

Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene

Nikotin-Pouches

Die Lebensmittelüberwachung und der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst warnen vor dem Gebrauch von Nikotin Pouches: Bei Nikotin Pouches handelt es sich um kleine Zellulosekissen, welche u.a. mit Nikotin und Aromastoffen angereichert sind. Sie werden vom Konsumenten unter die Oberlippe, hinter die Unterlippe oder in die Wangentasche gesteckt, sodass das Nikotin dann über die Mundschleimhaut und über den verschluckten Speichel aufgenommen werden kann.

Nikotin ist eine hochgiftige und süchtig machende Substanz, die bei übermäßiger Aufnahme akute Vergiftungen verursachen kann. Im schlimmsten Fall kann das zu Atemstillstand und Tod führen. Besonders gefährlich ist der Konsum für Kinder, Jugendliche und Nichtraucher, die eine so hohe Dosis an Nikotin nicht gewohnt sind.

Was viele nicht wissen: Die Pouches sind in den Augen des Gesetzgebers Lebensmittel, weil sie keinen Tabak enthalten. Für sie gibt es in Deutschland keine Zulassung. Das heißt: Der Verkauf ist verboten.

Weitere Informationen

Hygiene-Tipps für private Feiern und Feste

Das vom Verbraucherschutzministerium NRW herausgegebene Faltblatt „Hygienisch zubereiten – Feste feiern“ gibt Tipps zum richtigen Umgang mit Speisen und Getränken auf Schul- und Straßenfesten oder privaten Grillabenden.

Weitere Informationen

Hygiene in der Schulküche

Viele Kinder essen mittags in der Schule. Deshalb ist eine hygienisch einwandfreie Zubereitung und Ausgabe der Essen z.B. mit Hilfe der Eigenkontrolle notwendig. Wichtig sind auch ausreichende Räumlichkeiten und geschultes Küchenpersonal. Die Lebensmittelbehörde hilft bei Fragen weiter.

Zahlreiche Hinweise gibt auch eine Broschüre.

Weitere Informationen

Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Haushalt

Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 100.000 Erkrankungen wie z. B. Lebensmittelinfektionen oder Lebensmittelvergiftungen gemeldet, die durch das Vorkommen von Mikroorganismen (insbesondere Bakterien, Viren oder Parasiten) in Lebensmitteln verursacht worden sein können; die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen.

Um eine Gesundheitsgefahr zu vermeiden, sollte

  • die Verunreinigung von Lebensmitteln mit Krankheitserregern vermieden,
  • die Vermehrung von Krankheitserregern in Lebensmitteln reduziert und
  • das Überleben von Krankheitserregern in Lebensmitteln verhindert werden

Weitere Informationen

Schutz vor Lebensmittelinfektionen im privaten Haushalt

Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel

Nach der seit Ende 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) muss nicht nur bei verpackten Nahrungsmitteln, sondern auch beim offenen Verkauf in der Bäckerei, an der Fleischtheke, im Hofladen und im Restaurant über Zusatzstoffe und Allergene informiert werden.

Die Vorschriften gelten nur für Lebensmittelunternehmen. Nicht betroffen ist die gelegentliche Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie Speisenzubereitung durch Privatpersonen z. B. für Dorffeste, Pfarrfeste oder Wohltätigkeitsveranstaltungen.

Die Information kann mündlich durch geschultes Personal oder schriftlich erfolgen. Muster für Speisekarten, Flyer und Einlegeblätter für Produktinformationsordner finden sich hier:

Grundlage für die mündliche Information ist die schriftliche Dokumentation. Sie muss auf Wunsch sowohl Verbrauchern als auch Kontrollbehörden zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist in der Verkaufsstätte gut sichtbar auf die Möglichkeit der mündlichen Information und auf die schriftliche Dokumentation hinzuweisen.

Acrylamid in Lebensmitteln

Acrylamid steht in dem Verdacht, krebserregend zu wirken. Deshalb gibt die EU vor, dass die Lebensmittelhersteller Konzepte zur Reduzierung des Acrylamids entwickeln müssen.

Verordnung zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (EU (VO) 2017/2158

Produktbezogene Merkblätter (PDF)

Hackfleisch und Fleischzubereitung - Ausnahme von Untersuchungspflicht

Lebensmittelunternehmer müssen ihre Erzeugnisse, wie z. B. Hackfleisch, regelmäßig untersuchen lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Eigenkontrollmaßnahmen greifen und die hygienischen Anforderungen erfüllt werden.

Bei selbst hergestelltem Hackfleisch oder Fleischzubereitungen ist wöchentlich eine Probe zu entnehmen und zur Untersuchung einzusenden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Intervall auf einen 14-tägigen Rhythmus reduziert werden.

Kleine Betriebe, die Hackfleisch und Ähnliches in kleinen Mengen herstellen, können von diesen Intervallen abweichen. Voraussetzung ist, dass die Betriebe die Leitlinien der Fleischerinnung oder des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) anwenden und die hier beschriebenen Maßnahmen ergreifen.

Diese Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

Anmeldung von Lebensmittelbetrieben

Alle, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder damit handeln (Lebensmittelunternehmer), müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzeigen. Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie z. B. Küchen und Schulen, Seniorenwohnheimen.

Auch wichtige Änderungen, wie die Änderung der Tätigkeit oder die Abmeldung eines Betriebs, sind anzeigepflichtig. Die Erstanmeldung, die Änderungen oder die Abmeldung der Betriebstätigkeit sollten innerhalb eines Monats erfolgen.

Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände-Unternehmer

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 22004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist.

Auch wichtige Änderungen, wie die Änderung der Tätigkeit, die Abmeldung eines Betriebs oder die Änderung der Materialien der Lebensmittebedarfsgegenstände, sind anzeigepflichtig. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.

Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen

Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in den Verkehr bringen wollen, benötigen eine EU-Zulassung. Hierzu gehören u.a.:

  • Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, selbstschlachtende Metzgereien oder Direktvermarktungsbetriebe (Schweine, Rinder, Lämmer, Pferde, Farmwild, Geflügel, Hasen)
  • Wildbearbeitungsbetriebe
  • Umpackbetriebe, Betriebe zur Herstellung von Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch
  • Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben, wenn diese mehr als 100 km entfernt sind und die Abgabemenge mehr als 1/3 der Herstellungsmenge umfasst (z.B. Metzgereien)
  • Verpflegungsbetriebe (Gemeinschaftsverpflegung, Caterer, Küchen)
  • Betriebe zur Herstellung von Eiprodukten
  • Betriebe zur Herstellung oder Bearbeitung von Fischereierzeugnissen und Muscheln
  • Kühllagerbetriebe

Die Zulassungsbehörde ist, abhängig von der Betriebsgröße für im Kreis Unna ansässige Betriebe, der Kreis Unna oder das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Für alle gilt: Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen beim Kreis Unna einzureichen.

Die Behörde empfiehlt, bereits in der Planungsphase Kontakt aufzunehmen. Zu beachten ist auch, dass die Tätigkeit erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden darf.

Weitere Informationen
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Kosmetiküberwachung

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Haare, Nägel) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen.

Die klare Definition der EU-Kosmetikverordnung (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) hilft, kosmetische Mittel z.B. von Arzneimitteln, Bioziden oder auch Lebensmitteln abzugrenzen. Demnach werden kosmetische Mittel nur äußerlich und im Mundraum mit dem Zweck angewendet, zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, den guten Zustand zu erhalten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Der Schutz des Verbrauchers erfordert detaillierte rechtliche Regelungen und Kontrollen. Bei kosmetischen Mitteln gibt es daher hohe Anforderungen an die Bewertung der Sicherheit und der guten Herstellung sowie Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure. Diese bestehen unabhängig von der Unternehmensgröße und gelten daher auch für die handwerkliche Herstellung.

Dazu berät die Behörde gerne telefonisch. Auch eine Anfrage oder per E-Mail ist möglich. Um die Beratung effizient zu gestalten, sollten sich Interessierte im Vorfeld auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informieren.

BVL - Aufgaben im Bereich Verbraucherprodukte (bund.de)

Überwachung von Tabakerzeugnissen

Wenn Sie Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und/oder nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeiten herstellen oder importieren und gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, sind Sie als Unternehmer im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die Einhaltung aller tabakrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Sie müssen vor dem Verkaufsstart sicherstellen, dass Ihre Produkte allen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Hierzu gehören auch bestimmte Mitteilungs- und ggf. Registrierungspflichten.

Weitere Informationen

Aufgaben im Bereich Verbraucherprodukte

Service und Kontakt