Tierschutz
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Katzenschutzverordnung
Zu viele Tiere in einem bestimmten Gebiet - das führt zu hohem Infektionsdruck. Der Kreis Unna nutzt die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit und steuert seit Januar 2018 mit einer Katzenschutzverordnung gegen. Danach müssen Halter sogenannter Freigängerkatzen ihre Tiere durch einen Mikrochip kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen.
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Verhaltenstest nach Landeshundegesetz
Auf Grundlage des Landeshundegesetzes NRW führt die Veterinärbehörde des Kreises Unna Sachkundeprüfungen für die Halter von Hunden (sog. gefährliche Hunde) sowie Verhaltenstests zur Befreiung von der Maulkorbpflicht durch.
Termine finden jeden 2. Donnerstag im Monat um 13.00 Uhr statt.
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Tierschutzanzeigen
Beschwerden über Missstände bei einer Tierhaltung wie z. B. eine Vernachlässigung nimmt die Veterinärbehörde des Kreises Unna telefonisch oder schriftlich entgegen. Sollte sich ein Tier in akuter Gefahr befinden (z.B. bei Hitze im Auto eingesperrt), muss schnell gehandelt werden.
Rufen Sie daher umgehend an. Ansprechpartner sind die Mitarbeiter des Sachgebiets Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. Außerhalb der normalen Dienstzeiten sollte direkt die Polizei angerufen werden.
Der Kreis leitet dann Überprüfungen ein. Diese erfolgen als risikoorientierte Stichprobe oder eben nach Hinweisen / Anzeigen von Bürgern oder Behörden wie z. B. der Polizei. Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen können von einer Anordnung zum Abstellen der Mängel bis hin zur Wegnahme von Einzeltieren oder ganzer Tierbestände mit Untersagung der Tierhaltung reichen.
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Artenschutz
Sowohl bei der Haltung von exotischen Arten als auch beim Umgang mit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Gleiches gilt für Produkte, die aus geschützten Arten hergestellt werden.
Internationaler Artenschutz
Wer ein artgeschütztes Tier wie z.B. einen Papagei oder eine Schlange erwerben möchte, darf dies nur,
- wenn das Tier nachweislich aus einem legalen Import oder einer legalen Nachzucht stammt
- muss den Erwerb schriftlich anmelden
- muss die artgerechte Haltung des Tieres sicherstellen können
Auch der Verkauf oder Tod eines artgeschützten Tieres muss vom bisherigen Halter gemeldet werden.
Nationaler Artenschutz
Auch im Umgang mit unseren heimischen Tier- und Pflanzenarten, die keinem besonderen Schutz unterstellt sind, ist Umsicht geboten. So ist es z.B. verboten,
- Nist- und Brutstätten zu zerstören
- Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen oder zu fangen
- Tiere zu töten oder Pflanzenbestände zu vernichten
In der Regel dürfen somit unter anderem keine Schwalbennester von Hauswänden entfernt oder Kleingewässer zugeschüttet werden. Die Aufnahme verletzter oder kranker Tiere ist zulässig, wenn sie nach ihrer Gesundung unverzüglich wieder frei gelassen werden.
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Weitere Informationen
Equidenpass
Für alle Einhufer (Pferde, Ponys, Esel) ist der Equidenpass Pflicht. Dieser Pass muss bei jedem Transport des Tieres (z. B. zu Reitveranstaltungen) mitgeführt werden. Ein Ausritt mit dem Pferd gilt dabei nicht als Transport.