Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Kurztext

Unter den wasserrechtlichen Anlagenbegriff fallen nicht nur Gebäude und bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, sondern noch vieles mehr.

Beispiele: Hütten, Garagen, Carports, Zäune, Ufermauern, Uferbefestigungen, Böschungssicherungen, wesentliche Geländeveränderungen, Stege, Durchlässe, Brücken, Gewässerkreuzungen mit Leitungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, Strauch- und Baumanpflanzungen usw.

Diese Anlagen können den Wasserabfluss behindern, die Gewässerunterhaltung erschweren oder die Gewässerökologie negativ beeinflussen. Deshalb bedarf die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung dieser Anlagen der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.

An Lippe, Ruhr und Emscher ist dies die Bezirksregierung Arnsberg als Obere Wasserbehörde, an allen anderen Fließgewässern ist der Kreis Unna als Untere Wasserbehörde zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag (siehe Service & Kontakt)

Rechtsgrundlage

  • §§ 36, 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 22 Landeswassergesetz (LWG)
  • Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Voraussetzungen

Im Außen- wie auch im Innenbereich darf gem. § 97 Abs. 4 LWG eine bauliche Anlage an fließenden Gewässern innerhalb von 3 Metern von der Gewässerböschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn

  • ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht (d.h. ausdrücklich zulässt) oder
  • öffentliche Belange (insbesondere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gewässerökologie und zur Sicherstellung der Gewässerunterhaltung) nicht entgegenstehen.

Hinweis: Im Außenbereich ist in einem 5 m breiten Gewässerrandstreifen die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Gehölzen, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (mit Ausnahmen) und die Ablagerung von Gegenständen verboten (§ 38 Abs. 3 und 4 WHG).

Jauche-/ Gülle- und Silagesickersaftanlagen müssen darüber hinaus einen Abstand von mindestens 20 Metern einhalten (§ 51 AwSV).

Liegt das Gewässer in einem Überschwemmungsgebiet gelten weitere Vorschriften (§§ 78 – 78 c WHG, siehe „Bauen im Überschwemmungsgebiet“).

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Genehmigung muss vor Beginn der Maßnahme erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung wird in der Regel unbefristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – Tarifstelle 4. Sie sind vom Baukostenwert, bei Wohn- und Bürohäusern von den Rohbaukosten abhängig.

Die Mindestgebühr beträgt 200 Euro.

Für eine etwaige Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) fallen weitere Kosten an.